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Für die naturgeschichtliche Sammlung wurden angeschafft:
Die dritte und vierte Abteilung der botanischen Wandtafeln von Kny; Termes fatalis(Spirituspräparat); eine Sammlung von dem Wein-, Obst- und Gartenbau schädlichen und nützlichen Insekten; Abbildungen des Traubenwicklers, des Mehltaus, der Reblaus und der Nonne; 28 Texte zu Leuckart's Wandtafeln; eine Sammlung von Mimikry-Beispielen.
Für den Zeichenapparat wurden angeschafft:
25 neue Zeichenrahmen, zwei Exemplare der Wandtafeln zum geometrischen Zeichnen von Gut, Zeitschrift für Zeichen- und Kunstunterricht, Monatsblatt für den Zeichenunterricht.
VI. Mitteilungen an die Schüler und deren Eltern.
1. Beginn des neuen Schuljahrs, Aufnahmebedingungen, Schulgeld.
Das neue Schuljahr beginnt Montag, den 10. April, morgens 8— für die Vorschule um 9 Uhr— mit der Mitteilung des Stundenplans und der Prüfung der aufzunehmenden Schüler. Bei der Anmeldung sind vorzulegen: Geburts- und Impfzeugnis, ferner das Abgangszeugnis der zuletzt besuchten Anstalt. Die zur Aufnahme in Sexta erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten sind: Geläufigkeit im Lesen deutscher und lateinischer Druckschrift; eine leserliche und reinliche Hand- schrift; Fertigkeit, Diktiertes ohne grobe orthographische Fehler nachzuschreiben; Sicherheit in den vier Grundrechnungen mit gleichbenannten Zahlen.— Für die Aufnahme in die Vorschule ist das vollendete sechste Lebensjahr zu fordern. Von dieser Mindestforderung darf höchstens ein halbes Jahr nachgelassen werden, jedoch nur unter der Voraussetzung der ausdrücklich pezeugten körperlichen Kräftigkeit des aufzunehmenden Knaben.
Das Schulgeld beträgt für alle Klassen der Oberreal- wie der Vorschule 96 Mark, mit Ermälsigung auf zwei Drittel für den zweiten und auf die Hälfte für jeden folgenden Bruder. Für Auswärtige findet eine Erhöhung um 33 ½% statt. Für jeden in die Oberrealschule eintretenden Schüler ist ein Aufnahmegeld von 12 Mark zu entrichten.
2. Berechtigungen, welche mit den Zeugnissen der Oberrealschule verbunden sind.
Als Erweis zureichender Vorbildung wird anerkannt,
I. Das Reifezeugnis der Oberrealschule:
1. für das Studium der Mathematik und der Naturwissenschaften auf der Universität und für die Zulassung zur Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen,
2. für die Zulassung zu der Staatsprüfung im Hochbau-, Bauingenieur- und Maschinen- baufach,
3. für das Studium auf den Forstakademien und für die Zulassung zu den Prüfungen für den Königlichen Forstverwaltungsdienst,
4. Für das Studium des Bergfachs und für die Zulassung zu den Prüfungen, durch welche die Befähigung zu den technischen Amtern bei den Bergbehörden des Staates darzulegen ist,
5. für die Annahme von Civilanwärtern, welche als Eleven in den Post- und Tele- graphendienst eintreten wollen,
6. für die Prüfung und Anstellung im Schiffsbau- und Maschinenbaufach bei der Kaiserlichen Marine.


