4
Recht, für irgend eines dieser Dinge zu sorgen, irgend eine Massregel bezüglich dieser Dinge zu treffen, schliesst sich in seiner Allgemeinheit nur sehr schwer an das Vorhergehende an.
Den richtigen Weg zeigt uns aber die Reihe von Handschriften, die geradezu die Lesart nullius bieten. So kann man leicht construiren: sine jussu populi consuli jus est nullius earum rerum, ohne Befehl des Volkes hat ein Consul das Recht zu keinem einzigen dieser Dinge.
Dass statt des Singulars consuli der Plural consulibus wegen der Allgemeinheit des Satzes stehen müsste, wie Kritz behauptet, ist durchaus nicht nothwendig und ist durch andere Stellen leicht zu widerlegen:
cf. Cic. in Pis. 11, 24. magnum nomen est, magna dignitas, magna majestas consulis. Tac. Ann. 4, 19. nec infringendum consulis jus.
III.
Cat. 38, 3. Namque, uti paucis verum absolwam, per illa tempora duicumgque rempublicam agitavere, honestis nominibus, alii, sicuti populi jura defenderent, pars, quo senati auctoritas maæxuma foret, bonum publicum simulantes pro sua quisque potentia certabant.
Obwohl für dieses per illa tempora die meisten und auch die besten Handschriften post illa tempora haben, möchte ich doch, wie auch Kritz, Jakobs und früher Dietsch, die Lesart per illa tem- pora aus inneren Gründen vorziehen. Diejenigen, welche post beibehalten, beziehen dasselbe entweder auf die am Ende des Kapitels 37. bezeichnete Zeit: id adeo malum multos post annos in civi- tatem revorterat, oder auf die Zeit nach Wiedereinführung der tribunicischen Gewalt durch Pompejus und Crassus, indem sie post in der Bedeutung von„seit“ nehmen, wie Cat. 5, 6. hunc post domi- nationem L. Sullae lubido maxuma invaserat reipublicae capiundae.— 18, 8. eo die post con- ditam urbem Romam pessumum facinus patratum foret.
Während mit post jedoch nur der Zeitpunkt bezeichnet wird, nach welchem die Beunruhigungen des Staats eingetreten sind, wird durch per der ganze Zeitraum angegeben, innerhalb dessen dies ge- schehen sei, was ich vorziehen möchte, da es mehr auf die Schilderung des ganzen Zeitraums an- kommt, als auf den Zeitpunkt, von welchem an jene scheinbaren Bestrebungen für den Senat ihren Anfang nahmen.
Sallust sagt nämlich: Naech der Zeit Sullas ist das römische Volk, besonders das in der Stadt, wohin sich eine Menge von schlechtem Gesindel gezogen hatte, in einen kläglichen Zustand der mo- ralischen und pecuniären Verkommenheit gerathen und neigte sich in Folge davon mehr der Um- sturzpartei zu. Sulla hatte durch Beschränkung der tribunicischen Gewalt der Eifersucht und dem Kampfe der Parteien Zügel angelegt; diese hatte das Volk nach und nach wieder abgestreift, und als nach 11 Jahren unter dem Consulate des Pompejus und Crassus das Tribunat wieder hergestellt wor- den war, entbrannte fder Kampf der Parteien wieder so heftig als früher. Gegen die Gewalt der Volkspartei arbeitete mit aller Macht die Adelspartei, aber auch sie nicht im Interesse des Staates, sondern nur aus egoistischen Gründen; sie schoben den Namen des Senates vor ihre Bestrebungen (honestis nominibus, uerd νμπœς vττοειτονς wie Thucydides sagt), aber im Grunde wollten sie nur ihre eigene Macht heben.— Diese Behauptung wird begründet durch den Satz: namque uti paucis verum absolvam, um zu beweisen, dass während jener Zeiten, deren Anfang Sallust mit nam postquam Cn. Pompejo et M. Crasso consulibus tribunicia potestas restituta est schon genügend bezeichnet hat, bis zum Consulate des Cicero nur egoistische Gründe für die Führer der Parteien massgebend gewesen seien. Es kommt dem Schriftsteller hier viel weniger darauf an, den Anfang der Periode anzugeben, der ja auch schon angedeutet ist; hier handelt es sich darum, die Schlechtigkeit und Verwerflichkeit


