2 Immerhin verkenne ich nicht, dass auch gegen constructa noch manche Bedenken erhoben
werden können, und dass der Ausdruck maria für Fischteiche, wenn auch nicht falsch, so doch sehr auffallend ist. Wenn Sallust vorher von Bauten spricht, die incredibilia séeien, so kann man dies allerdings von der Anlage solcher Fischteiche nicht sagen. Wie aber wirklich zu lesen sei, um alle Bedenken zu heben, will ich nicht entscheiden, möchte aber wenigstens noch auf die von Andern vor- geschlagene Lesart constricta oder contracta hinweisen, wonach dann hier von verengerten, verkleinerten Meeren gesprochen würde, wie auch Hor. Carm. III. 1. sagt:.
Contracta pisces aequora sentiunt
Jactis in altum molibus.
II. Cat. 29, 3. aliter sine populi jussu nullius earum rerum consuli Jus est.
Die Handschriften wechseln zwischen nulli und nullius, welches letztere in den besten steht. Die Erklärung der Worte ist auf sehr verschiedene Weise versucht worden. Jacobs, der sich für nulli entscheidet, verbindet dasselbe mit consuli, was dann als prädicativer Zusatz zu nulli aufzufassen ist: keinem in seiner Eigenschaft als Consul. Dass beide Worte durch earum rerum von einander getrennt sind, nimmt er gerade als Beweis für seine Ansicht, indem dadurch der Begriff des Consuls im Gegen- satz zu den anderen Magistraten, besonders der Dictatur, hervorgehoben werden soll. Doch gerade diese Trennung ist auffallend, da Sallust, der ja allerdings es liebt, zusammengehörige Wörter des Nachdrucks halber zu trennen, an unsrer Stelle mit mehr Nachdruck consuli dann auch hinter jus est gesetzt haben würde. Es hätte also Niemand in seiner Eigenschaft als Consul das Recht zu den vorher erwähnten Amtshandlungen: exercitum parare, bellum gerere, coercere omnibus modis socios atque civis, domi militiaeque imperium atque judicium summum habere. Aber nicht nur die Gesammt- heit dieser Handlungen steht dem Consul nicht zu ohne Befehl des Volkes, sondern keine einzige der- selben kann er ausführen für sich allein. Mit earum rerum wären alle erwähnten Handlungen zu- sammengefasst, während doch Sallust, um die durch den bekannten Senatsbeschluss: darent operam consules ne quid res publica detrimenti caperet ausgedehnte Macht der Consuln recht hervorzuheben, angibt, dass ohne Volksbeschluss ein Consul keine einzige dieser Handlungen vornehmen dürfe, weder die eine noch die andere.
Andere Erklärer, die dieses auch fühlten, wollten deshalb, um die in vielen Handschriften stehende Form nulli beibehalten zu können, diese als eine alterthümliche Form des Genetivs, die sich wohl auch findet und bei Sallust gar nicht so auffallend wäre, auffassen und brachten für deren Ge- brauch auch verschiedene Beispiele: Terent. Andr. quandoquidem tam iners, tam nalli consilii sum. Plaut. Trucul: coloris ulli. Allein sie übersahen dabei, dass diese Genetivform nur bei Substantiven masc. und neutr. generis vorkommt, dass sie im Femininum aber nullius oder höchstens nullae lautet.
Die von KviGala(Zeitschr. für d. österr. Gymn. XIV.) versuchte neue Erklärung, dass nulli bei- zubehalten, dagegen consuli nicht für den Dativ von eonsul, sondern für den Infinitiv von consulere lzu halten sei, scheint mir sehr unwahrscheinlich. Sallust spricht hier nur von den Amtsbefugnissen der Con- suln, um die es sich ja auch nur handeln kann, nicht aber im Allgemeinen, und mit den Worten: ea potestas per senatum more Romano magistratui maxuma permittitur ist nur das Consulat gemeint. Nimmt man mit KviCéala an, dass die Person, welcher das Recht zu solchen Amtshandlungen ertheilt wird, nicht besonders genannt zu werden brauche, da sie sich ja von selbst verstehe, und man in erster Linie an die Consuln, dann aber auch an andere Magistrate zu denken habe, denen die erwähnte Macht ja auch zuweilen verliehen ward, so bekommt die ganze Stelle etwas schwerfälliges, und der Satz: sonst hat man kein


