Aufsatz 
Beiträge zur Erklärung des Sallust
Entstehung
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6) Die Vergebung des Stipendiums geschieht von Herbst 1876 an und zwar in der Regel auf ein Jahr, kann aber nach Ablauf desselben durch Conferenzbeschluss auf ein Jahr weiter erstreckt werden.:

7) Vorerst sollen von dem zu 4 ½% ausgeliehenen Stiftungskapital nur 4% jährlich vergeben und der Rest dem Kapital zugeschlagen werden, bis dass letzteres die Höhe von 2000 Mark erreicht hat. Von da ab soll, mit Abzug etwaiger Verwaltungskosten, der volle Zinsertrag jährlich ver- geben werden.

Ueber die Verwendung dieses Stipendiums werden wir in diesem Programm jährlich Bericht erstatten.

Das Jubiläums-Stipendium wurde durch Conferenzbeschluss vom 5. Mai l. J. dem stud. med. Frank bis zum Herbst weiter verliehen.

Ueber die Verwendung der Zimmermann'schen und Kyritz'schen Stiftung werden wir erst im nächsten Jahresbericht Rechenschaft liefern können.

Das Fuhr'sche Legat wurde auch in diesem Jahr mehreren Oberprimanern, welche grössere Privatarbeiten lieferten, durch Conferenzbeschluss zuerkannt.(Vergl. Progr. 1857, S. 42.)

Befreiung vom Schulgeld genossen 13 Schüler.

Dem Musikdirector Mangold war auch in diesem Jahre zum Zweck einer Badekur im Anschluss an die Pfingstferien ein 14 tägiger Urlaub bewilligt worden.

Durch Verfügung Grossh. Ministeriums des Innern vom 18. August d. J. ist die Stelle eines Rechners der Gymnasialkasse dem Grossh. Rechner der Landes-Waisenkasse Herrn Wagner dahier übertragen worden.

Den 2. September und den Schluss des Schuljahres konnten wir leider nicht durch einen feierlichen Schulactus festlich begehen, weil wir zwar einen stattlichen Festsaal, darin aber weder Katheder, noch Bänke oder Stühle besitzen.

Am 28. August gratulirte das Lehrercollegium dem em. Director Dr. Geist in Giessen zu seinem 50 jährigen Doctor-Jubiläum durch Ueberreichung einer lateinischen Adresse.

V. An die Eltern unserer Schüler.

Nicht selten kommt der Fall vor, dass Schüler, besonders der unteren Klassen, den Unterricht ohne zwingende Nothwendigkeit versäumen und sich dann mit Aufträgen ihrer Eltern entschuldigen, oder dass Eltern, theils zu Vergnügungen, theils zu anderen Zwecken, besonders vor und nach den Ferien, willkührlich ihre Söhne von der Schule zurückbehalten und dadurch die Schulordnung unter- graben. 4 Wir erlauben uns deshalb die Eltern unserer Schüler darauf aufmerksam zu machen, dass die Schule solche Störungen ihrer Ordnung nicht ertragen und nicht dulden kann, und die Schüler strafen muss, auch wenn sie auf den Wunsch ihrer Eltern gefehlt haben.

Wer seinen Sohn einer öffentlichen Anstalt übergibt, und damit eine gemeinsame Institution für sein, Privatinteresse in Anspruch nimmt, übernimmt zugleich die Pflicht, soweit es in seinen Kräften steht, für die Ordnung und das Wohl der Schule als gemeinnütziger Anstalt auch seinerseits Sorge zu tragen. Eltern müssen immer bedenken, dass, was im einzelnen Falle vielleicht unwichtig erscheint, für die Förderung oder Schädigung der Schulgemeinschaft oft von den schwersten Folgen sein kann.