19 Da nun Director und Lehrer verpflichtet sind, die gemeinsamen Interessen der Schule zu wahren und zu fördern, so können Collisionen nur dann vermieden werden, wenn die Eltern Sinn und Verständniss für die Aufgabe und die Ordnungen der ganzen Schule bewähren. Dann wird auch das Wohl ihrer Kinder am sichersten gefördert werden. Wir knüpfen daran die ergebenste Bitte, uns in diesen Bestrebungen für das Gedeihen der Anstalt durch offene und rückhaltslose Mittheilungen und Meinungsäusserungen, wenn auch in Form von Klagen und Beschwerden, nach Kräften zu unterstützen. Ohne vertrauensvolles Entgegenkommen der Eltern unserer Schüler und der Bürger dieser Stadt können wir unserer Aufgabe, welche in der bewegten Gegenwart recht schwierig geworden ist, nicht genügen. Anonyme Zuschriften müssen wir als Zeichen mangelnden Vertrauens bedauern und um so mehr unberücksichtigt lassen, da sie eine nähere Prüfung oder Untersuchung nicht gestatten.
Noch immer ist vielfach die Meinung verbreitet, als ob zum Eintritt in die Sexta Vorkenntnisse im Lateinischen nöthig seien. Dieser Irrthum schädigt die natürliche Entwicklung der Kinder. Denn die Zeit und Mühe, welche ohne Noth der fremden Sprache gewidmet wird, muss natürlich dem nöthigen Elementarunterricht entzogen werden, so dass Kinder, welche vorzeitig Lateinsich oder Französisch lernen, um so unsicherer in ihren Elementarkenntnissen werden. Und da der Unterricht in Sexta vorschriftsmässig mit den ersten Elementen des Lateins beginnen muss, so kommt es nicht selten vor, dass Schüler dieser Klasse, welche die Anfänge des Lateinischen überwunden zu haben glauben, sich an Unaufmerksamkeit und Nachlässigkeit gewöhnen.
Wir empfehlen deshalb den Eltern, welche ihre Kinder dem Gymnasium zu übergeben gedenken, dringend, nur für eine gründliche Elementarbildung derselben im Lesen, Schreiben und Rechnen Sorge tragen zu wollen.
Es besteht die Absicht, von Ostern 1877 ab eine zweite Sexta einzurichten, welche ihre Schüler von Ostern zu Ostern fortführt, während die frühere Sexta daneben ihren Cursus von Herbst zu Herbst vollendet, so dass jährlich zweimal Aufnahme von Schilern stattfinden kann, und für den Fall, dass ein Schüler die Klasse repetiren muss, er zur Repetition nur ein halbes Jahr zu verwenden braucht. Die Reihe der Wechselcoeten wird dann auch über V. und IV. hinaus fortgeführt werden.
Von allgemeinem Interesse ist endlich eine Ministerialverfügung vom 20. Juli d. J. Nachdem näm- lich die Grossh. Ober-Studien-Direction durch Verfügung vom 25. März 1858 bestimmt hatte, dass eine Befreiung von dem Schulgeld eintreten soll, wenn ein aus Gesundheits- oder anderen Rücksichten veran- lasster Nichthesuch des Gymnasiums während eines Viertel- oder Halbjahrs voraus angemeldet wird“, erklärt jetzt obige Ministerial-Verfügung diese Bestimmung in folgender Weise:„Wir bemerken hierbei, dass, wenn in dieser Verfügung gesorgt ist, dass der Nichtbesuch des Gymnasiums während eines Viertel- jahres voraus angemeldet sein müsse, dies nur dahin zu verstehen ist, dass das betr. Vierteljahr von dem Tage an zu bereehnen ist, an welchem die Erkrankung eines Schülers angezeigt worden ist“. Wir bemerken zur Vermeidung von Missverständnissen, dass eine nach- trägliche Mittheilung den Erlass des Schulgeldes nicht bewirken kann, und dass es deshalb im Interesse der Eltern liegt, der Schule von der Erkrankung eines Sohnes möxglichst frühzeitig in zuverlässiger Weise Anzeige zu machen.


