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ihr Stift von Kaiſern und Königen erwirkten, ward der Hauptſtadt in überwiegendem Maße zu Theil. Daher hat die Stadt unter ihrer Herrſchaft ihre ſchönſten Tage verlebt. In der älteſten Zeit beſaßen die Biſchöfe durch die Immunität zwar nur die Gerichtsbarkeit über ihre Grundholden(homines); doch ſchon frühe fingen die Könige an, jenes Privilegium über die Freien auszudehnen, die in der Nähe der Stiftsgüter auf ihren eignen Gütern anſäßig waren; endlich wurden unter der ſächſiſchen Dynaſtie die Städte ſelbſt mit einem beſtimmten Umkreis zur Handhabung der darin dem Könige zuſtehenden Rechte den Biſchöfen verliehen und zwar einmal aus dem Grunde, weil in jenen Zeiten die bürgerliche Verwaltung in der Hand der Biſchöfe geordneter und zuverläſſiger beſtellt war, als bei den mit Jagd und Fehden beſchäf⸗ tigten weltlichen Herrn, und zweitens, weil dadurch dem Emporſtreben weltlicher Landesherrn entgegengewirkt wurde. Immermehr befeſtigten die Biſchöfe ihre Herrſchaft, bis die Geſetze Kaiſer Friedrich's II. die Autonomie der Städte völlig unterdrückten. In Mainz erwachte zwar bereits zur Zeit der Ermordung des Erzbiſchofs Arnold von Selhoven(1160) der Geiſt der ſtädtiſchen Selbſtſtändigkeit, indem die Regierung durch herrſchaftliche Beamten, etwa nur mit der Vertretung durch Schöffen die aufſtrebende Bürgerſchaft nicht mehr befriedigte; allein grade damals kam die Stadt zur Strafe noch mehr unter die geiſtliche Gewalt, bis 1244 Sieg⸗ fried III. zur Anerkennung der Stadtfreiheit gezwungen wurde. Seither hatten, nachdem die Erzbiſchöfe der läſtigen Schirmvogtei ſich entledigt und die Ausübung der Regale ihren Dienſt⸗ mannen übertragen hatten, nur biſchöfliche Beamten die Stadt regiert. Unter dieſen erſcheint am früheſten der Vicedom, der auch noch ſpäter als der erſte Beamte aufgeführt wird. Seine Thätigkeit war theils eine richterliche, theils eine adminiſtrative. Nach ihm kamen der Schul⸗ theiß, der Münzmeiſter, der Waltbote, der Rheingraf und endlich der Kämmerer, der allein ein Geiſtlicher war.“) Siegfried III. bewilligte in der von ihm am 13. Nov. 1244 ausgeſtellten Urkunde den Bürgern einen Stadtrath aus 24 Mitgliedern(consules) zu wählen; außerdem ſollten ſie frei ſein von Kriegsdienſten; für ihre Güter, ſoweit des Erzbiſchofs Gerichtsbarkeit reicht, zahlen ſie nur den althergebrachten Zins; das jetzt beſtehende Ungeld (den Acciſe) erheben ſie, ſo lange ſie es für gut halten. Ferner verſpricht der Erzbiſchof, weder in der Stadt, noch eine Stunde im Umkreis eine Burg zu bauen und die Feſte Kaſtel zerſtören zu laſſen, ſobald ſie in ſeine Gewalt kommt. Dagegen verpflichtet ſich die Stadt, den Erzbiſchof und die Seinigen um keines Menſchen willen zu verlaſſen. Dieſe Urkunde iſt der Urſprung der Freiheit, in deſſen Genuſſe die Stadt ſich in den drangvollen Zeiten an die Spitze des Städte⸗ bundes ſchwingen und ſeine Herrlichkeit noch lange behaupten konnte.
In den Stadtrath kamen nur die eigentlichen„Bürger“, oder wie ſie nach den Zunftun⸗ ruhen hießen„die Geſchlechter.“ Es zerfielen nemlich die weltlichen Bewohner der Stadt in drei Stände: Ritter, Bürger und Handwerker. Der erſte Stand war der der alten Miniſterialen oder Dienſtmannen des Erzbiſchofs, die nach Abſtreifung aller Reſte der früheren Unfreiheit als Ritterſchaft in den niedern Adel eingetreten waren. Er bildete den Rath des Erzbiſchofs, verwaltete Zoll und Münze, hatte die Richterſtellen inne und bezog einen großen Theil der biſchöflichen Einkünfte. Für die von ihm zu leiſtenden Dienſte genoß er viele Vorrechte. Mit der Zeit aber hörte ſeine privilegirte Stellung auf. Zuerſt mußte er das Stadtregiment, das er früher allein beſeſſen, mit den Bürgern theilen; ſpäter ſonderte er ſich ganz von dieſen
¹) Vergl. Mone, Zeitſchr. f. d. Geſch. d. Oberrh. IV., S. 129 ff. und Arnold a. a. O., dem wir in der folgenden Darſtellung gefolgt ſind.


