4
zweckmässige Einrichtung besitzt, abgesehen davon, dass alles Menschliche der Verbesserung fähig ist.
Diesen Nachweis glauben wir liefern zu können.
Als Massstab mögen uns hierbei ähnliche Anstalten in den älteren Preussischen Pro- vinzen dienen und dies sind keine andere als die Realschulen erster Ordnung. Der Zweck den die letzteren verfolgen sollen, ist nirgend so bestimmt präcisirt, wie der des Real- gymnasiums durch das Gesetz vom 22. Juni 1844, allein aus der für dieselben vorge- schriebenen Unterrichts- und Prüfungsordnung, namentlich auch aus den dazu gegebenen Erläuterungen geht hervor, dass er im Wesentlichen derselbe sein soll*). Auch findet bei einem grossen Theil der Unterrichtsgegenstände, was deren Ausdehnung, das Ziel und die Methode anbetrifft, entschiedene Uebereinstimmung statt. Dagegen zeigen sich auch pei anderen, und namentlich pei mehreren lür die Realschule besonders charakteristischen Unterrichtsgegenständen mehr oder weniger erhebliche Verschiedenheiten, und es ist nun die Aufgabe, die wir uns gestellt haben, diesen Unterschieden gegenüber die Besonderheiten des Wiesbadener Realgymnasiums näher zu beleuchten und zu rechtfertigen, d. h. nach- zuweisen, dass dieselben für Erreichung des Zweckes der Anstalt durchaus nothwendig sind.
Zuvörderst müssen wir hierbei pemerken, dass das Realgymnasium nur den beiden obersten Classen der Realschulen entspricht. Den Unterbau desselben bilden nämlich nach den darüber bestehenden Dienstvorschriften die unteren Classen der Nassauischen Gelehrten- gymnasien von Septima bis incl. Quarta in der Art, dass die in diesen Anstalten von Quarta nach Tertia versetzten Schüler in die unterste Classe des Realgymnasiums ein- treten können, ohne sich einer etwaigen Prüfung unterziehen zu müssen. Während hier- nach in den unteren Classen der höheren Schulen in Nassau der Bildungsgang für alle Schüler derselbe sein soll, mögen sich dieselben demnächst einem Facultätsstudium oder einem höheren technischen Berufe widmen wollen, haben bekanntlich die Realschulen erster Ordnung ihre eigenen Unterclassen, machen aber doch mit der Tertia eine Art Abschluss, indem bei der Vertheilung des Unterrichtsstoffes darauf Bedacht genommen wird, dass die mit der absolvirten Tertia gewonnene Schulbildung denjenigen Kenntnissen entspricht, welche zum Eintritt in einen praktischen Beruf der mittleren bürgerlichen Lebenskreise befähigen. Der Cursus der Tertia ist in der Regel zweijährig, kann aber auch, wie dies die Einrichtung in mehreren Realschulen**) zeigt, gleich der von Quarta, Quinta und Sexta
8 S8 einjährig sein, in welchem Falle zur Vorbereitung für die Secunda der Realschulen genau
*) von Rönne sagt(Staatsrecht der Preuss. Monarchie II, b. 404): In Betreff dieser Bildungs- anstalten fehlt es an einem umfassenden Gesetze über deren Organisation. Als Grundgesetz derselben kann daher nur die, an die Stelle der vorläufigen Instruction vom 8. März 1852 getretene, von dem Ministerium der geistlichen u. s. w. Angelegenheiten erlassene Unterrichts- und Prüfungs-Ordnung der Realschulen und höheren Bürgerschulen vom 6. October 1859 in Betracht kommen, neben welcher, insoweit nicht besondere Modificationen hinsichtlich der Einrichtung, des Unterrichts u. s. w. in derselben hervorgehoben sind, die für Gymnasien ertheilten Vorschriften zur analogen Anwendung gelangen.
**) Besonders in der Rheinprovinz, Wiese, das höhere Schulwesen in Preussen, 35.


