Ueber den Lehrplan des Realgymnasiums.
Professor Dr. W. Casselmann.
Wie in den übrigen deutschen Staaten, so fühlte man auch im vormaligen Herzog- thum Nassau, je mehr die hohe Bedeutung der Industrie für die Volkswirthschaft in unserem Jahrhundert zur Geltung gelangte, desto mehr in richtiger Würdigung des Ein- flusses, welchen die Mathematik und die Naturwissenschaften, insbesondere Physik und Chemie, auf die Gewerbe äussern, das dringende Bedürfniss einer höheren realistischen Lehranstalt, die befähigt wäre, die Errungenschaften jener Wissenschaften in den gebilde- teren industriellen Kreisen des Landes auszubreiten. Die Stände des Landes hatten in der Zeit von 1839 bis 1843 alljährlich wiederholt die Regierung ersucht, Schritte zur Errich- tung einer derartigen Anstalt als Staatsanstalt zu thun, und da die Regierung ebenso leb- haft von der Nothwendigkeit eines solchen Bildungsmittels überzeugt war, machte sie im Jahre 1844 dem Landtage eine Vorlage zur Errichtung des Realgymnasiums in Wiesbaden, welches nach den von ihr mitgetheilten Motiven, ausweislich der petreffenden landständi- schen Protocolle, den Zweck haben sollte,„denen, welche sich einem besonderen Zweige der Industrie widmen, diejenige höhere Bildung zu vermitteln, welche der bei den Fort- schritten der Mathematik, Physik, Chemie und Mechanik hervorgetretene höhere Standpunkt der Industrie erheischt, und die sie befähigt als Techniker oder Leiter producirender und fabricirender Gewerbe ihr Werk geistig zu beherrschen und die Praxis auf eine Wwissen- schaftliche Bildung zu bauen. Ausserdem sollte es als Vorbildungsanstalt auch für Die- jenigen dienen, welche sich für Botanik, Chemie, Pharmacie, Veterinärkunde, Feldmess- kunst, höhere Agrikultur, für das Bau-, Berg-. Hütten-, Forst-, Finanz- und Postfach und für Dienste in den Expeditionsbureaux und Canzleien der Landescollegien bestimmen.“ Die Anstalt sollte demgemäss so eingerichtet werden,„dass sie den für den Gelehrtenstand nicht bestimmten Zöglingen neben der allgemeinen wissenschaftlichen Bildung die für ihren Lebensberuf erforderlichen praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten gewährt, und sie in denselben soweit fördert, um sie in den Stand zu setzen, den gewählten staatsbürger-
lichen und gewerbthätigen Beruf mit Einsicht und Erfolg zu betreiben, oder in eine höhere 1


