Aufsatz 
Festschrift zur Feier des 25jährigen Bestehens der Großherzoglichen Realschule zu Wimpfen a. Neckar am 2. und 3. April 1897
Entstehung
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dennoch auf Grund ihrer Arbeiten am 23. Februar 1883 genauere Eestimmungen erlassen, die seitdem zu befolgen sind. Ihr wesentlicher Inhalt möge hier mitgeteilt werden.

Das höchste zulässige Mass für die häussliche Arbeitszeit, einen Schüler von mittlerer Begabung vorausgesetzt, ist darnach für unsere Schule wie folgt festgesetzt:

Klasse durchschn. Lebensalter Arbeitszeit

VIIb 8 9 Jahre: 30 40 Min. den Schultag oder 3- 4 Stunden die Woche. VIIa und VI 9 11 Jahre: 1 Stunde den Schultag oder. 6 Stunden die Woche. V und IV. 11 13 Jahre: 2 Stunden den Schultag oder 12 Stunden die Woche. III und II 13 15 Jahre: 2 ½ Stunden den Schultag oder 15 Stunden die Woche.

1 15 16 Jahre: 3 Stunden den Schultag oder 18 Stunden die Woche.

Als dringend wünschenswert ist bezeichnet, dass dies äusserst zulässige Mass in ge- eigneter Weise eine Beschränkung erfahre.

Die Stunde vor Beginn und die Stunde nach Beendigung des Unterrichts soll nicht zu Schularbeiten verwendet werden; vom Vormittag auf den Nachmittag desselben Tages dürfen keine Arbeiten aufgegeben werden. Ferienarbeiten sind nur in sehr beschränkter Weise zulässig; für die Pfingst- und Weihnachtsferien sind überhaupt keine Arbeiten aufzugeben, ebenso sind Sonn- und Festtage von Schularbeiten frei zu halten. Zur Durch- führung dieser Bestimmungen sind besondere Massregeln bezüglich des Lektionsplanes, der Art und der gleichmässigen Verteilung der häuslichen Arbeiten, der Kontrolle u. s. w. getroffen.

Gleichzeitig erfuhr auch die Notengebung eine einheitliche Regelung im ganzen Grossherzogtume, und dadurch wurde der allzu subtilen Unterscheidung der Leistungen auf der einen Seite und der allzu geringen auf der andern Seite ein Ende gemacht. Es sind seitdem für Fleiss, Aufmerksamkeit und Fortschritte folgende Noten vorge- schrieben: I= sehr gut, II= gut, III= im ganzen gut, IV= gonügend, V= teilweise genügend, VI= ungenügend. Beschränkende Zusätze zu diesen Prädikaten, wie kaum, noch, fast, ziemlich und dergl. sind nicht zulässig, wohl aber kann eine auf die besondere Eigentümlichkeit des Schülers eingehende Charakteristik hinzugefügt werden.

Für die Zensirung des Betragens sind folgende Noten zu gebrauchen: I= recht gut, II= gut, IIIl= nicht ohne Tadel, IV= tadelhaft. Den beiden letzten Noten ist eine Begründung beizufügen.

Um eine möglichst grosse Gleichmässigkeit in der Anwendung der Noten zu erzielen, sollen sich Direktor und Lehrerkollegium über die Grundsätze verständigen, nach denen die Zensierung sowohl der Semesterleistungen als auch der einzelnen schriftlichen und mündlichen Leistungen zu erfolgen hat.

3. Die Grossherzogliche Realschule.

Die wiederholten Gesuche des Kuratoriums und der Stadtvertretung um einen staat- lichen Beitrag zu den Kosten der Schule waren schliesslich von Erfolg. Obgleich nach der Auffassung der Regierung durch die bestehenden öffentlichen Schulen dem derzeitigen Bedürfnis genügt wurde und daher weitere Schulen auf Staatskosten vorerst nicht nötig waren, so erklärte sie sich doch bereit, zu Gunsten Wimpfens eine Ausnahme zu machen. Die Gründe dafür lagen einmal in der isolierten Lage Wimpfens, die es den Bewohnern kaum oder doch nur mit erheblichen Opfern möglich machte, ihre Kinder an den Wohlthaten der auf Staatskosten unterhaltenen Gymnasien oder sonstigen höheren