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reich Württemberg, und dessen Ehefrau Mina Hauber, Tochter des verstorbenen Bürgers und Landwirts Loonhard Speer zu Wimpfen, übergaben, um in Wimpfen das Andenken an ihren am 15 Juni 1880 verstorbenen Schwager und Bruder Albert Speer zu erhalten, der Gemeinde Wimpfen einen Acker als Eigentum mit der Bestimmung, dass das daraus zu erlösende Pachtgeld alljährlich zur Anschaffung von Büchern verwendet werden soll, welche an bedürftige eingeborene Wimpfener Bürgersöhne von unbescholtenem Rufe und der nötigen Begabung, die in der höheren Bürgerschule sind, verteilt werden sollen“ Im Jahre 1889 änderten die Stifter auf Antrag von Direktor Münch die Schenkungs- urkunde dahin ab, dass die Bücher Eigentum der Schule bleiben und an bedürftige Schüler der Grossh. Realschule nur leihweise abgegeben werden. Dadurch wird die Wohlthat der Stiftung einer grösseren Zahl von Schülern zu Teil.
Der Ertrag dieser schönen Speer-Hauber'schen Stiftung hat schon manchem be- dürftigen und würdigen Schüler den Besuch der Wimpfener Schule erleichtert und ein dankbares Angedenken an die edlen Stifter bei ihm wachgerufen. Möge das edle Beispiel Nach chmung finden!
In demselben Schuljahr erfuhren auch die Ferien eine Veränderung. Während seither sogenannte Sommerferien bestanden und dann noch einmal Herbstferien, wurde durch Verfügung Grossh. Ministeriums des Innern und der Justiz, Abteilung für Schul- angelegenheiten bestimmt, dass fortan die Sommerferien wegſallen und dafür die Herbst- ferien entsprechend verlängert werden und früher beginnen sollten. Die seitdem gültige Ferienordnung vom 31. März 1881 bestimmt unsere Ferien in folgender Weise:
1. Osterferien 3 Wochen, und zwar 2 Wochen vor dem Fest und 1 Woche nach
demselben; Pfingstferien 1 Woche vom Pfingstsonntage an;
3. Herbstferien 5 Wochen von dem dem 15. August vorangehenden Sonntage an (Vergl. Verordn. vom 22. Juli 1895);
4. Weihnachtsferien 2 Wochen, und zwar, wenn der 25. Dezember auf Montag, Dienstag, Mittwoch oder Donnerstag fällt, von dem diesen Tagen vorangehenden Sonntage an. Fällt jedoch der 25. Dezember auf Freitag, Samstag oder Sonntag, so beginnen die Ferien mit dem diesen Tagen vorangehenden Donnerstag.
Endlich wurde in demselben Schuljahr auch noch eine Einheitlichkeit bezüglich der Rechtschreibung in den Schulen herbeigeführt, indem durch Verordnung vom 22. August 1881 die preussische, sog. Puttkammersche Orthographie in allen hessischen Schulen cingeführt wurde. Sie bedeutet zwei Schritte vorwärts: der eine ist die einheit- liche Schreibung in dem weitaus grössten Gebiete des deutschen Reichs, der andere die
Anbahnung des Wegs zum Endziel der(oder vielmehr die Rückkehr zur) lauttreuen Schreibung.
b0
Ende der siebziger und anfangs der achtziger Jahre war es die Frage der UÜber- bürdung der Schüler der höheren Lehranstalten mit häuslichen Arbeiten, welche die Gemüter besonders lebhaft erregte. Obgleich in Hessen besondere Klagen nicht laut ge- worden und das Mass der häusslichen Arbeiten durch zwei Verfügungen von 1877 und 1881 festgestellt und Massregeln zur Verhütung einer Uberschreitung dieses Masses ge- troffen worden waren, sah sich Grossh. Ministerium doch veranlasst, eine besondere Kom- mission zusammen zu rufen, die am 27. November 1882 zusammentrat, um diese Frage zu prüfen und gegebenen Falls geeignete Vorschläge zu machen. Wenn auch diese Kommission die getroffenen Bestimmungen durchaus zweckentsprechend fand, so wurden


