von Auszeichnungen, wenn dieselben durch bestimmte Ereignisse, wie Dienstjubi- läen, Versetzungen in den Ruhestand u. s. w. veranlasst werden, spätestens 8 Wochen vor dem entscheidenden Zeitpunkte vorgelegt werden sollen.
13. Das Königliche Provinzial-Schulcollegium theilt unter dem 29. Juni die Ver- fügung des Herrn Ministers der geistlichen etc. Angelegenheiten vom 20. ej. zur Nach- achtung mit, durch welche der fernere Gebrauch des deutschen Lesebuchs für höhere Schulen von H. Bone, weil es an erheblichen Mängeln leide, verboten und die Einführung eines solchen Lesebuchs angeordnet wird, welches geeignet sei, eine echt christliche, nationale und humane Geistes- und Gemüthsbildung zu fürdern, vor ungesunder Sentimentalität zu bewahren und die Begeisterung für die Schätze unserer Litteratur, so- wie die Verehrung für die hervorragenden Vertreter derselben zu wecken und zu erhalten.
14. Die Ministerial-Verfügung vom 30. Juni, zur Nachachtung mitgetheilt durch das Königliche Provinzial-Schulcollegium unter dem 4. Juli, erlässt zur Herbeiführung eines gleichmässigen Verfahrens bei der Bestimmung der Klasse für Schüler, welche von einer höheren Lehranstalt unmittelbar auf eine andere derselben Art übergehen, und zur Verhütung von Uabilligkeiten in den nicht seltenen Fällen, in denen der Ueber- gang eines Schülers von einer Anstalt zu einer anderen weder durch Verschulden des Schülers, noch durch eine Willkühr der Eltern, sondern durch anderweite zwingende Umstände veranlasst ist, allgemeine Anordnungen, welche ausser mehreren Vorschriften für die Abfassung der Abgangszeugnisse im Wesentlichen folgende Bestimmungen ent- halten:
a. Schüler, welche mit einem ordnungsmässigen Abgangszeugnisse ver- sehen, von einem als vollberechtigt anerkannten Gymnasium(bzw. Realschule 1. Ordnung) unmittelbar, ohne dass mehr als 6 Wochen verflossen sind, auf ein anderes Gymnasium (bzw. Realschule 1. O.) übergehen, werden ohne Aufnahmeprüfung in diejenige Klasse oder Abtheilung gesetzt, welcher sie an der Lehranstalt, von welcher sie abgegangen sind, zur Zeit der Aufnahme angehören würden. Dasselbe gilt für den Uebergang von einem dem Gymnasium in den entsprechenden Klassen als gleichstehend anerkannten Progym- nasium und von einer der Realschule 1. O. in den entsprechenden Klassen als gleich- stehend anerkannten höhern Bürgerschule auf eine andere Schule derselben Kategorie.
b. Beim Uebergange von einem Progymnasium(bzw einer höheren Bürgerschule) der im Vorhergehenden bezeichneten Kategorie auf ein Gymnasium(bzw. eine Realschule 1. O.) haben für die Aufnahme in die Klassen bis incl. Secunda die ordnungsmässigen Abgangszeugnisse die gleiche Geltung, wie die der entsprechenden Klassen eines Gym- nasiums(bzw. einer Realschule 1. O.). Die Berechtigung zur Aufnahme in die Prima eines Gymnasiums(bzw. einer Realschule 1. O.) wird nicht durch ein blosses Abgangs- zeugniss, sondern nur durch das Zeugniss über die nach Absolvirung des Progymnasiums (bzw. der höheren Bürgerschule) bestandene Entlassungsprüfung erworben.
c. Wenn bei einem auf Grund der vorhergehenden Bestimmungen in eine Klasse aufgenommenen Schüler sich innerhalb der ersten 4 Wochen zeigt, dass er nicht die Reife besitzt, um dem Unterrichte in der betreffenden Klasse zu folgen, und wenn diese Unreife durch einen Conferenzbeschluss anerkannt ist, so hat der Director den Eltern oder ihren Stellvertretern davon Kenntniss zu geben und ihnen anheimaustellen, in die Aufnahme des Schülers in die nächst niedrigere Klasse einzuwilligen, widrigenfalls die Schule jede Ver-


