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toren, für das Wintersemester, wie es künftig nach dem erwähnten Ministerial-Erlass im Anfang jedes Semesters geschehen soll, in einer Lehrerconferenz das Mass der für jeden Lehrgegénstand zu fordernden häusliehen Beschäftigung festzusetzen und die angemessene Vertheilung auf die einzelnen Tage zu treffen.
6. Königliches Provinzial-Schulcollegium verfügt unter dem 4. November v. J., dass nach der Bestimmung des Herrn Ministers der geistlichen etc. Angelegenheiten die Theil- nahme der Schüler wie selbstverständlich auch die der Lehrer an der Communion und den damit zusammenhängenden Andachten und Gottesdiensten nicht eine obligatorische sein dürfe, sowie dass jede directe oder indirecte Controle über die Betheiligung an den Sakramenten Seitens der Schule oder der betreffenden Geistlichen unstatthaft sei. Die Theilnahme an Processionen, welche an Werktagen abgehalten werden, sei den Schülern während der üblichen Schulstunden nicht zu gestatten, wie überhaupt zur Theil- nahme an Processionen weder Lehrer noch Schüler genöthigt werden können.
7. Durch Circular-Verfügung des Königlichen Provinzial-Schulcollegiums vom 5. No- vember v. J. wird die Direction veranlasst, Sorge zu tragen, dass jede nicht zu dem Schul- gottesdienste gehörige oder gar demonstrative Gebetseinlage beseitigt werde.
8. Unter Bezugnahme auf die unter dem 21. Mai v. J. mitgetheilte Verfügung des Herrn Ministers der geistlichen etc. Angelegenheiten vom 12. Mai v. J. weist das König- liche Provinzial-Schulcollegium unter dem 11. November die Directoren an, darauf hinzu- wirken, dass die Schüler in keiner Beziehung sich an der Zeitschrift Freya betheiligen.
9. Unter dem 22. November v. J. theilt das Königliche Provinzial-Schulcollegium eine den Erlass des Schulgeldes betreffende Verfügung des Herrn Ministers der geistlichen etc. Angelegenheiten vom 12. August v. J. mit, nach welcher die Lehrersöhne auf das etatsmässige Freischülerquantum grundsätzlich einzurechnen und nur diejenigen Leh- rersöhne ohne Weiteres vom Schulgelde zu befreien sind, deren Vater an der Anstalt unterrichten; jedoch soll die Einrechnung der Lehrersöhne auf das gesetzliche Freihschü- lerquantum nur allmählich soweit erfolgen, als die Rücksicht auf die factischen Schulgeld- befreiungen dies gestattet, und diese sollen nach und nach soweit beschränkt werden, dass mit Beginn des Jahres 1879 die Lehrersöhne in dem etatsmässigen Freischülerquantum ihre Deckung finden.
10. Durch Circular-Verfügung vom 14. December v. J. macht Königliches Provin- zial-Schulcollegium darauf aufmerksam, dass für die Folge bei Ausstellung der Zeug- nisse über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Mi- litairdienst nicht mehr nach den Bestimmungen der Militair-Ersatz-Instruction vom 26. März 1868, sondern nach dem in der deutschen Wehrordnung zu§ 90 der Ersatz- Ordnung vorgeschriebenen Schema zu verfahren ist.
11. Unter Mittheilung der Verfügung des Herrn Ministers der geistlichen etc. An- gelegenheiten vom 10. Febr. d. J., betreffend die in den Schulen zu veranstaltende Feier des hundertjährigen Geburtstages der hochseligen Königin Louise, bestimmt das Königliche Provinzial⸗Schulcollegium unter dem 17. ej., dass eine angemes- sene Feier des genannten Tages in den beiden letzten Unterrichtsstunden des Vormittags veranstaltet werde.
12. Unter dem 17. Juni verfügt das Königliche Provinzial-Schulcollegium im An- schluss an den bezüglichen Ministerial-Erlass vom 7. ej., dass Anträge auf Verleihung
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