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II. Ausgewühlte Verfügungen der hohen Behörden von allgemeinerem Interesse.
1. Am 21. August v. J. traf die Verfügung des Königlichen Provinzial-Schulcolle- giums vom 31. Juli v. J. ein, welche den Erlass des Herrn Ministers der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten vom 24. ej. mittheilt, wonach im Anschluss an den die Begleitung der Fronleichnams-Procession von Seiten der Lehrer und Schüler betreffenden Erlass vom 22. October 1874, der mehrfach durch seitens der Pfarrgeist- lichen an die Anstalten ergangene Anzeigen oder Einladungen alterirt sei, den Directoren und Lebrern jede Mittheilung über das Stattfinden von öffentlichen Processionen an Lehrer und Schüler, sowie die Betheiligung der Anstalten als solcher an ihnen und das Einnehmen bestimmter Stellen in denselben untersagt wird, da die höheren Lehran- stalten mit den Pfarrkirchen in keiner solchen Verbindung stehen, dass sie in irgend einer Weise von den letzteren zu deren kirchlichen Feierlichkeiten herangezogen werden könnten und da die Sorge für die religiöse Gewöhnung der Söhne den Eltern anheimge- stellt werden müsse. 1
2. Zugleich ging die Verfügung des Königlichen Provinzial-Schulcollegiums vom 5. August v. J. ein, welche bezüglich einer neuen Einrichtung des Programmen- wesens Anordnungen trifft und in der Anlage eine nach Massgabe der von allen deutschen Staats-Regierungen, nur nicht von Baiern angenommenen Vereinbarungen aufgestellte Programmordnung mittheilt. In der letzteren wird unter Anderem bestimmt, dass die Nothwendigkeit regelmässiger Veröffentlichung nur für den einen Theil der Pro- gramme, die Schulnachrichten, bestehen bleibt, während in Betreff der Beigabe einer wissenschaftlichen Abhandlung ferner kein Zwang stattfindet; ferner dass zu weiterer Verbreitung in der Regel allein die mit einer wissenschaftlichen Abhandlung ausgestat- teten Programme gelangen, und zwar nur soweit ihre Mittheilung von andern Anstalten begehrt werde, sowie dass für die dabei erfor derliche Vermittelung fernerhin die Teub- ner'sche Verlagshandlung in Leipzig als„buchhändlerische Centralstelle für den Pro- grammentausch“ in Anspruch zu nehmen sei.
3. Königliches Provinzial-Schulcollegium verfügt unter dem 20. September v. J. gemäss dem Erlasse des Herrn Ministers der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-An- gelegenheiten vom 19. Juli, dass vom 1. Januar 1876 ab kein Lehrer einer höheren Anstalt eine mittelbar oder unmittelbar mit einer Remuneration oder einem Vermögensvortheile verbundene Stellung als Mitglied des Vorstandes, Aufsichts- oder Verwaltungsraths einer Actien-, Commandit- oder Bergwerks-Gesellschaft oder in einem Comité zur Gründung solcher Gesellschaften einnehmen dürfe.
4. Unter dem 20. October v. J. genehmigt das Königliche Provinzial-Schulcollegium, dass der bis dahin am hiesigen Gymnasium ertheilte Unterricht im Englischen bis auf Weiteres in Wegfall komme.
5. Unter Mittheilung des Erlasses des Herrn Ministers der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenbeiten vom 14. October v. J., worin bezüglich des Masses der häuslichen Beschäftigung der Schüler theils ältere, diesen Gegenstand betreffende Verfügungen in Erinnerung gebracht, theils neue Bestimmungen getroffen werden, ver- anlasst das Köpigliche Provinzial-Schulcollegium unter dem 29. October v. J. die Direc-


