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Der Vicegraf hat das Mädchen selbst aus der Taufe gehoben und damit in ein Verhältnis zu sich gebracht, welches den Begriff der Sclaverei ausschloss.
Doch, werden wie weiter fragen, wie kommt der Vicegraf in die Geschichte? Warum hat nicht Graf Garin selbst, analog dem Gedicht von Floire und Blanceflor, das Mädchen gekauft und in seinem Hause erzogen?— denn geraubt konnte er sie nicht gut haben, da der christliche Graf nicht auf Menschenraub ausging. Er hätte sie dann später verkaufen können, sobald sie ihm lästig wurde, und die Geschichte hätte einen mehr dem Originalgedicht ähnlichen Ver- lauf genommen. Wenn wir uns indes erinnern, dass der König, der Blanceflors Mutter geraubt hat, diese seiner Gemahlin schenkt, und dass also das Kind an der Königin einen natür- lichen Anwalt findet, so werden wir zugeben, dass die veränderten Verhältnisse hierin eine Aenderung notwendig machten. Nicolete be- durfte eines ähnlichen Beschützers, aber da Graf Garins Frau dieser nicht wohl sein konnte, ¹1) so schuf der Dichter in der Person des Vicegrafen ihr einen Pflegevater und entzog sie so zugleich der Gewalt des Grafen. Im weitern gestatteten aber überhaupt die Zeit- und Ortsverhältnisse, denen der Verfasser sein Gedicht anpassen musste, einen Verkauf wie den Blanceflors durchaus nicht. Das XII. und XIII. Jahr- hundert kennt, wenigstens in Deutschland, und so sicher auch im nördlichen Frankreich, nur noch jene eine, höchste Art der Leibeigenschaft, nach welcher der Hörige zu der Scholle ge- hörte und der Herr kein Recht hatte, ihn als verkäufliche Sache zu behandeln.²) Dass Nico- lete nicht einmal zu dieser Klasse von Hörigen gerechnet werden darf, liegt klar auf der Hand; denn ein solches Verhältnis ist stets bedingt
¹) Nach dem eben Gesagten. Denn wie hätte sie in den Besitz des Mädchens kommen sollen? vgl. auch das Folgende.
²) vgl. Zöpfl. Geschichte der deutschen Rechtsinstitute 8 30.
durch Dienst und Gegendienst, auch niemals durch Kauf der Person entstanden. ¹)
Nach dem allen, und da wir die Heldin uns weder als Sclavin noch überhaupt als eigene Person denken können, so war auch der Ver- kauf unzulässig und Anstoss erregend; letzteres in unserm Gedichte gegenüber dem von Floire und Blanceflor noch speciell, weil einem christ- lichen Grafen das nicht ansteht, was einem heidnischen Könige nicht verdacht wird. Um das Mädchen aus dem Wege zu räumen, hätte sich Graf Garin also keines andern Auskunfts- mittels bedinen können, als dass er sie zu töten suchte,— ein Mittel, das er oft genug in An- wendung zu bringen droht. Dieser Eventualität vorzubeugen, entzog der Dichter die Heldin der unmittelbaren Gewalt des Grafen und stellte sie unter die väterliche des Vicegrafen.
Dass unser Dichter so verfuhr, ist sehr zu loben. Es ist an seiner Darstellungsweise beson- ders gerühmt worden, dass er selbst kein Wort der Billigung über die Liebe, die thörichte Leiden- schaft, von der er singt, ausspricht. Er steht gewissermassen über den Parteien. Ob Graf Garin Recht hat so zu handeln, wie er es thut,— ob Aucassin Recht hat: der Dichter entscheidet dies nicht. So ist es denn auch wie- der weise von ihm, wenn er jenen keine That be- gehen lässt, die dem Sohne das Recht gäbe, die väterliche Autorität abzuwerfen. Garin, der unglückliche Vater, bleibt unsrer Teilnahme gewiss. Selbst dass er den Tod Nicoletens will, ist kein Akt kaltblütiger Ueberlegung, wie in Floire und Blanceflor, sondern nur die Folge seiner Erbitterung darüber, dass ihm der Sohn durch die unglückliche Neigung verloren geht. Und von seinem Standpunkte aus mag dies gerechfertigt erscheinen.—
So viel über die veränderte Stellung Nico- letens. Was Auscassin betrifft, so kann es nicht
¹) Wohl zu beachten ist ferner, dass der Kauf auswärts u. nicht in Beaucaire geschah, denn es heisst aus- drücklich im Gedicht: A. u. N. 2,29: Si l'acata li visquens as Sarasins si lamena en éeste vile.


