Aufsatz 
Das Interusurium. Eine arithmetische Abhandlung
Entstehung
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Zahlt nämlich der Schuldner oder der Nutznießer die ſchuldige Summe oder das ſchuldige Gut nicht früher, als in dem feſtgeſetzten Zeitpunkte, ſo kann er dieſe bis zur Verfallzeit benutzen und aus ihr den Vortheil der Verzinſung oder Nutznießung ziehen; hierdurch erhält er einen Vortheil im Verlaufe der Zeit. Von der Größe dieſes Vortheils muß natürlich die Vergütung abhängen, die er im Falle einer Vorausbezahlung anzuſprechen hat; hierdurch ergibt ſich dann der gegenwärtige Werth des Vortheils der Rutznießung. Da aus dem genannten Grunde der Gläu⸗ biger nicht ſogleich in den Beſitz ſeines Eigenthums gelangt, ſo kann dieſes auch gegenwärtig nicht den Werth für ihn haben, welchen die nämliche, ſogleich verwend⸗ bare Summe hat, ſondern einen geringern. Dieſer geringere Werth wird von der Zeit abhängen, während welche der Schuldner die Nutznießung hat und weßwegen er nicht ſogleich in den Beſitz des ihm ſpäter zufallenden Gutes kömmt, hieraus ergibt ſich die oben angegebene dritte Beziehung. Es hängen alſo die hier gegebenen Be⸗ griffe unter ſich zuſammen, indem ſie ſich theils einander ergänzen, theils immer der Eine aus dem Andern folgt.

Es treten Schuldner und Gläubiger nach einander in den Genuß des Gutes und gelangen im Verlaufe der Zeit zur Befriedigung ihrer Anſprüche, deren Werth alſo offenbar von der Zeit der Nutznießung abhängt; mithin kömmt es nur darauf an, wie der Werth der Anſprüche beider unter einander verglichen werden ſoll; und dieſes kann nur dadurch geſchehen, daß dieſer Werth auf einen und denſelben Zeitpunkt zurückgebracht und in Zahlen angegeben wird; am einfachſten iſt es, ihn auf die Gegenwart zurückzuführen. Hierdurch verwandelt ſich unſere Aufgabe in folgende, den Werth der Anſprüche auf ein Objekt, die nicht gleichzeitig ſind, ſondern in der Zeit aufeinander folgen auf den gleichzeitigen zurückzuführen. Iſt nun der Werth der Anſprüche beider Intereſſenten auf die Gegenwart zurückgebracht, ſo kann derſelbe nicht größer ſein, als der des phyſiſchen Gutes iſt, ſondern er muß ihm gleichkommen. Hieraus zeigt ſich ganz deutlich der Zuſammenhang, der zwiſchen dem gegenwärtigen Werth der Nutznießung des Schuldners und dem gegenwärtigen Werth der Forderung des Gläubigers ſtattfindet, daß der eine Werth aus dem andern folgt und daß nur einer bekannt ſein muß, indem der andere ſich aus demſelben unmittelbar ergibt.

Soll daher eine zur Berechnung des Interuſuriums aufgeſtellte Methode richtig ſein, ſo muß ſie der hier ausgeſprochenen Bedingung genügen. Indem wir uns nun zu dem Gegenſtande ſelbſt wenden, haben wir folgende drei Fragen zu beantworten:

1. Welcher Begriff wird im römiſchen Rechte unter Interuſurium verſtanden?

2. Welches ſind die bis jetzt vorgeſchlagenen Methoden zur Berechnung des

Interuſuriums?

3. Auf welche Weiſe muß das Interuſuriums berechnet werden?

In Bezug auf die erſte Frage bemerken wir, daß in dem römiſchen Rechte die drei, oben unter a., b., und c. aufgeſtellten Begriffe vorkommen. Der unter a. ange⸗