Aufsatz 
Das Interusurium. Eine arithmetische Abhandlung
Entstehung
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Das Interusurium.

Inter arma silent musae; hierin liegt der Grund, daß nachſtehende Zeilen nur eine kurze Andeutung über das Interuſurium ſein können. Aber die Sitte, daß der Einladung zu den Feierlichkeiten am Ende des Schuljahres eine wiſſenſchaftliche Arbeit beigegeben werde, bewegt mich, da mir die Leitung des hieſigen Gymnaſiums über⸗ tragen iſt, folgende wenigen Worte niederzuſchreiben:

Die Berechnung des Interuſuriums iſt ein Gegenſtand von praktiſcher Wichtig⸗ keit; um aber den Begriff desſelben zu entwickeln, legen wir folgenden Fall zum Grunde: Jemand(Schuldner) ſoll nach Verlauf von einiger Zeit eine Summe an einen Andern(Gläubiger) zahlen, ohne daß er von derſelben Zinſen zu entrichten hat. Dieſe erſt ſpäter fällig werdende Summe ſoll, entweder nach Uebereinkunft zwiſchen Glänbiger und Schuldner, oder weil der Schuldner aus irgend einem Rechts⸗ grunde dazu gezwungen werden kann, ſogleich bezahlt werden. Es entſteht daher die Frage, ob der Schuldner dafür, daß er ſogleich zahlt oder zahlen muß, eine Ver⸗ gütung anzuſprechen hat oder nicht, und wie iſt dieſe Vergütung zu beſtimmen. Würde der Schuldner gezwungen, dieſe erſt ſpäter fällige und unverzinsliche Schuld ohne Abzug ſogleich zu bezahlen, ſo käme er offenbar in Schaden; es muß ihm daher rechtlich eine Vergütung zuerkannt werden, die er ſofort durch Abzug in Abrechnung zu bringen hat. Dieſer Abzug heißt Interuſurium, und man verſteht insgemein gegenwärtig darunter diejenige Summe, um welche eine unverzinsliche, künftig fällige Schuld gegenwärtig weniger werth iſt, oder den Ueberſchuß einer unverzinslichen, künftig fälligen Schuld über ihren gegenwärtigen Werth.

AOetrachtet man jenen zum Grund gelegten Fall näher, ſo laſſen ſich für den Schuldner und Gläubiger bei einer erſt ſpäter fällig werdenden Schuld folgende drei Beziehungen unterſcheiden: t fiispon

a) Wirklicher Werth des Genuſſes oder Vortheils, welchen der Schuldner aus

einem phyſiſchen Gute während der Zeit der Nutznießung ziehen kann;

b) Gegenwärtiger Werth des Vortheils der Nutznießung;

c) Gegenwärtiger Werth einer künftig fälligen, unverzinslichen Summe oder zon eines phyſiſchen Gutes⸗