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die Besitzer und Bürgen der heiligen Volksheimat. Von der Pietät der nachwachsenden Geschlechter gegen das ältere Ge- schlecht soll es abhängen, ob das Land der Väter auf die Kinder vererben solle. Dieses Gebot im Dekalog ist übrigens nicht das einzige dieses Pietätsverhältnis regelnde im Pentateuch. Die zahlreichen und eindringenden Erörterungen, die dieses Pflicht- verhältnis in der Auslegung des Talmud erfahren, haben die Grundlage zu einem reichen systematischen Gesetzeskapitel ge- gegeben, wie es in dem Gesetzeskodex des Maimonides und später im Schulchan Aruches) uns entgegentritt. Immer und immer wird das Verhältnis der Kinder zu den Eltern in Paral- lele gesetzt mit unserem Verhältnis zu Gott. Ein talmudischer Satz sagt geradezu:„Drei Wesen teilen sich in den Besitz eines Menschen: Gott, Vater und Mutter. In jedem Augenblicke, da ein Kind seinen Eltern Ehre erweist, rechne ich es ihnen an— so lässt der Talmud Gott sprechen— als ob ich in jenem Kreise anwesend wäre und jene Ehrung selbst erfahren hätte.“ ²⁸⁵) So wurde das altisraelitische Familienleben man muss sagen buch- stäblich auf eine göttliche Grundlage gestellt. Der Satz, dass die Familie das Fundament der Volksgemeinschaft ist, hat sich bei dem jüdischen Volke glänzend bewährt. Von seiner ehemals organisierten Volks- und Staatsgesellschaft ist nichts übrig ge- blieben als eben jenes Familienfundament, welches aber aus un- verwüstlichem Granit gelegt zu sein scheint. Dieses sittliche Fundament giebt den versprengten Resten des Volkes der Offen- barung auch heute noch, 2000 Jahre nach dem Untergange des Staates, nach dem Verluste der politischen Nationalität, nach der Zertrümmerung jeder äusseren Organisation das Gepräge einer Volkseinheit, eines Volkes allerdings, auf welches viele Merkmale des üblichen Volksbegriffes keine Anwendung finden. Wir sind im Verlaufe dieser Betrachtung auf eine eigen- artige Ausbildung der Vorstellung von einer Stellvertretung Gottes auf Erden gestössen. Aber wie das ganze System der israelitischen Pflichtenlehre ein an alle Volksgenossen sich wen-
25) Maimonides, Jad hachasakah Buch XIV.; Schulchan Aruch joreh Deah Cap. 241, 242. Wir verweisen für das Folgende auf diese Codices und für weitere Kreise noch besonders auf Chaje Adam Cap 67.
26) Talmud Traktat Kidduschin 30 b.
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