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so leichtfertig das im Recht begründete Verhältniss gegen die Kirche von Konstantinopel gelöst und sich der Abhängigkeit vom Patriarchen entwunden hatten, bedachten nicht, dass sie dadurch in grössere Ohn- macht der allwissenden, allfürsichtigen, allgegenwärtigen, omnipotenten Büreaukratie gegenüber verfallen würden, deren despotischer, aller tieferen Intelligenz, alles frischen erhebenden geistigen Aufschwungs ermangelnder Schreiberei- und Formelkram-Mechanismus alles Elend einer geistigen Erstarrung über die Griechische Kirche im vollsten Mase gebracht hat. Wenige Tage nachher erklärte die Regentschaft durch Verordnung vom 23. Juli(4. Aug.) die Unabhängigkeit der Hellenischen Kirche von jeder auswärtigen Behörde; nochmals bestätigt ward diese durch Gesetz vom 16. Mai 1845. Dieser Erklärung wurden 25 Artikel beigegeben, welche die neue Einrichtung näher bezeichneten. Die Synode soll nehmlich aus fünf geistlichen Mitgliedern bestehen und zwar aus Metropoliten, Erzbischöfen und Bischöfen; von diesen sollen Einer Präsident, zwei oder drei Räthe und ein oder zwei Beisitzer sein; Präsident und Räthe können nur Bischöfe sein, die Beisitzer können aber auch aus Priestern und Hieromonachen genommen werden.(Diese Bestimmung entspricht nicht ganz genau dem 34ten Artikel der Apostolischen Kanonen, wornach die Synode jeder Nation nur aus Bischöfen bestehen soll.) Die Mitglieder der Synode werden vom König jedes Jahr ernannt; sie beschwören treue Bewahrung der Freiheiten und Rechte ihrer Kirche, die Erhaltung ihrer Unabhängigkeit von jeder auswärtigen Gewalt, die gewissenhafte Beförderung des Wohles derselben. Die heilige Synode ist die oberste kirchliche Behörde; als solche hat sie die Oberaufsicht über alle Bischöfe des Reiches und ist in allen reingeistlichen Angelegenheiten völlig unabhängig; dahin gehören ausser den Glaubenssachen die Form und Feier des Gottesdienstes, die geistliche Amtsführung, der religiöse Unter- richt, die Prüfung und Ordination der Kirchendiener, die Ausübung der Gerichtsbarkeit in reingeistlichen Dingen. Hingegen in allen Angelegenheiten, welche nicht die Kirche oder das Dogma allein betreffen, sondern irgend eine Beziehung auf den Staat haben, ist die Synode an die Mitwirkung oder Genehmigung desselben gebunden, z. B. in Hinsicht auf Festtage, Besetzung der Kirchenämter, Bildungsanstalten, Ehegesetze. Die weltlichen Hoheitsrechte werden durch einen Staatsprokurator treugehorsamst und pflichtschuldigst ge- wahrt, ne qguid respublica detrimenti capiat. Ein weltlicher Sekretar dirigirt die Synodalkanzlei; er und der Staatsprocurator nehmen an den Berathungen theil, haben aber keine Stimme. Die erste Synodalversamm- lung ward ſeierlich eröffnet am 27. Juli(S. August) 1833. Durch Decret vom 2. December 1833 wurde Hellas seiner politischen Eintheilung gemäss in zehn Bisthümer getheilt, und der Sitz des Bischofs in den der Provinzialregierung verlegt. Die Bisthümer sind: Korinth und Argolis, Achaja und Elis, Messe- nien, Arkadien, Lakonien und Aetolien, Phokis und Lokris, Attika und Böotien, Eubôa, die Cykladen, Erzbisthümer und Metropolen wurden nicht errichtet und sollen nichl mehr bestehen. Erst seit 1850 ist wieder mit dem Patriarchate von Konstantinopel einige Verbindung angeknüpft, 1852 die Synode gegen die Staatsregierung etwas freier gestellt, durch königliches Decret vom 13. September 1850 der seitherige Bischof von Attika und Böotien zum Erzbischof und ständigen Präsidenten der hl. Synode ernannt worden.
Obgleich die Griechische Kirche ein lebendiges, durch den Beistand des hl. Geistes geleitetes unfehl- bares Lehramt in sich anerkennt, so ist sie doch im einzelnen bei den ältern Kirchenvätern und den sieben ersten allgemeinen Concilien stehen geblieben. Zur Verkündigung der christlichen Lehre durch die Predigt hpedarf jeder Priester der besondern Erlaubniss des Bischofs(Concil. Hierosol. c. 10). Freilich machen Predigt und Katechese nur einen sehr geringen Theil des Gottesdienstes aus; in der Türkei predigen nur die höhern Geistlichen, und in Russland war unter dem Zaren Alexéi Michailowitsch im 17ten Jahrhundert


