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hängt von der Willkür des Kaisers ab; nur die Metropoliten haben feste Sitze, und deren sind fünf: Moskwa, Petersburg-Nowogorod, Kiew-Halitsch, Kasan-Swjaschk und Tobolsk. Die obersten Häupter der griechisch- morgenländischen Kirche sind die 4 Patriarchen von Jerusalem, Alexandrien, Antiochien und Constantinopel, unter denen der letzte der vornehmste ist. Unter den Bischöfen der alten Kirche waren nehmlich die von Rom, Alexandrien und Antiochien seit uralten Zeiten durch besondere Vorrechte ausgezeichnet, die auch durch den (übrigens sehr dunkeln) sechsten Kanon des ersten Concils von Nicäa bestätigt wurden. Der Bischof von Jeru- salem hatte zwar auch von Alters her besondere Ehrenrechte(conc. Nicaen. I. can. 7), allein keine höhere Jurisdiction; er war selbst dem Bischof von Cäsarea als seinem Metropoliten unterworfen. Nach langem Streit ward ihm auf dem Concilium von Chalcedon 451 vom Exarchen von Antiochien ein Theil seiner Diöcese überlassen und er trat in die Reihe der Exarchen oder Patriarchen ein. Auf ähnliche Art ging es mit dem Bischofe von Constantinopel. Anfangs war dieser dem Bischofe von Heraklea als seinem Metropoliten unter- geben; später erhielt er durch den dritten Kanon des Concils von Constantinopel 381 wenigstens einen höheren Rang und zwar den ersten nach Alt-Rom. Dieser Beschluss wurde weder von der Alexandrinischen noch von der Römischen Kirche anerkannt, doch aber durch den 28sten Kanon des Chalcedonensischen Concils in Abwesenheit der Römischen Legaten und des Patriarchen von Alexandrien, besonders auf Betreibung des Klerus von Byzanz, und nachdem die meisten Bischöfe schon abgereist waren, bestätigt, und näher dahin bestimmt, dass dem Bischof von Constantinopel nicht nur die erste Stelle nach dem von Rom zuerkannt wurde, sondern auch die politischen Diöcesen Thracien, Asien und-Pontus unterworfen sein sollten. Die ſeierliche Protestation der Römischen Legaten, welche in einer eigens dazu anberaumten Sitzung sogleich erfolgte, als sie von der Abfassung dieses Kanon gehört hatten, wurde nicht beachtet, doch dieser 288ste Kanon in den Conciliensammlungen selbst des Orients vor Photius nicht aufgenommen. In der abend- ländischen Kirche drang die Einrichtung von Diöcesen nicht durch. Auf diese Exarchen von Alexandrien, Antiochien, Jerusalem und Constantinopel, die also Eine oder mehre politische Diöcesen ihrer oberhirtlichen Gewalt unterthan hatten, wurde nun vorzugsweise der Name Patriarch angewandt(der in der ältern kirch- lichen Sprache oft auch einfachen Bischöfen gegeben wurde), und unter ihnen eine gewisse Rangordnung festgesetzt(novella 131 c. 1), welche nach längern Widerspruch endlich auch von der Lateinischen Kirche anerkannt(Conc. Constantinop. IV. 869 c. 21) und selbst noch im 13ten Jahrhundert ausdrücklich erneuert worden ist(c. 23 X de privileg. V, 33).
Das Oberhaupt der Russischen Kirche war früher der Patriarch von Moskwa. Der Russische Gross- fürst Wassilii III Wassilijéewitsch liess 1447 den neuen Metropoliten von Moskwa Jonas(t 1461) nicht, wie bisher, vom Patriarchen von Constantinopel erwählen, sondern ernannte ihn selbst und stellte ihn den Bischöfen zur Annahme vor; so hob er die ihm lästige Abhängigkeit vom byzantinischen Patriarchen auf und that den ersten Schritt dazu, die Kirchenoberhoheit an die Person des weltlichen Regenten zu knüpfen. lwan I(III) Wassilijéewitsch ertheilte 1495 dem consekrirten Metropoliten Simon eigenhändig die In- vestitur mit dem Hirtenstab. Um die Russische Kirche völlig unabhängig zu machen, zumal der Patriarch von Constantinopel jetzt Unterthan des Osmanensultan, des natürlichen Feindes des Moskow-Giaur, gewor- den war, erhob endlich Zar Fiòdor I Iwanowitsch 1589 seinen Metropoliten von Moskwa Hiob, der im December 1587 den Metropolitenstuhl bestiegen hatte, zum Patriarchen, mit Einwilligung des Patriarchen von Constantinopel Jeremias II. Seit dem Fall von Byzanz erschienen viele Griechische Bischöſe und Mönche bei den Russen und nahmen deren Mildthätigkeit in Anspruch. So kam denn auch Jeremias II, begleitet


