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priesterlichen nichtbischöflichen Funclionen an der Kathedralkirche bestlimmt). Auch sind an Landkirchen Protopopen zur Aufsicht über die gewöhnlichen Popen ihres Bezirkes angestellt, die also den Ruraldekanen der Lateinischen Kirche entsprechen. Zur Handhabung der geistlichen Jurisdiction dient das bischöfliche Consistorium, das aus drei Mitgliedern besteht, die Archimandriten, Higumenen oder Protopopen sind. Diesem sind noch kleinere Gerichtshöfe untergeordnet, in welchen gewöhnlich zwei Mitglieder und ihre Schreiber amtiren. Im Königreich Griechenland ist in jeder Eparchie ein Protosyncellus als bischöflicher Rath und ein Archi- diakon als erster Secretar des Bischofs eingesetzt. Ausser ihren kirchlichen Funktionen üben die griechischen Bischöfe und Kleriker über die griechische Rajeh im Türkischen Reich sehr wesentliche richterliche, polizei- liche und administrative Gerechtsame. Der Patriarch zu Stambul ist wirklich in gewissen Sinne das Haupt der Griechischen Nation, nicht nur der Kirche; er urtheilt in letzter Instanz in bürgerlichen Streitsachen; er bildet mit seiner Gνυ⁶6οο ε⁴τάυάοσα den grossen Rath der Griechischen Christenheit. Die Erz- und Bischöfe sind von Rechtswegen Mitglieder der Munizipalräthe; wie der Türkische Gouverneur und Mufti; der Bischof wird bei der Steuervertheilung zugezogen; die Türkischen Kadis vollziehen die gerichtlichen Urtheile der Bischöfe und stehen ihnen bei Ausübung ihrer Gerechtsame und bei der Einziehung ihrer Einkünfte zur Seite; der Klerus hat innerhalb der griechischen Rajah die streitige und freiwillige Civiljurisdiction, er erhebt eine jährliche Contribution von jeder Famillie, schliesst die Heiraten, spricht die Scheidungen aus, und übt die Criminalgerichtsbarkeit bis zu Geld- und Freiheitsstrafen aller Art.
Die Erzbischöfe(archiepiscopi) der Griechischen Kirche waren früher nicht ganz den Metropoliten gleichbedeutend, sondern blos Bischöfe besonders angesehener Städte; sie hatten selbst keine Bischöfe unter sich; jetzt aber wo die meisten Metropoliten ihre Suffraganbischöfe verloren haben, sind sich beide Würden fast ganz identisch geworden. In der alten Kirche waren und hiessen Metropoliten die Bischöfe der Hauptstadt oder Metropolis einer weltlichen Provinz, denen die Bischöfe der übrigen Provinzialstädte untergeben waren. Der Ursprung dieser Einrichtung geht bis ins apostolische Zeitalter hinauf. Die Apostel hatten sich nehmlich aus einleuchtenden Gründen zunächst an die Metropolen der Römischen Provinzen ge- wandt, und der hier eingerichteten Gemeinde die weitere Verbreitung des Christenthums in den Städten der Provinz überlassen. Der Bischof der Metropolis hatte also theils das Ansehen der Mutterkirche, theils den apostolischen Ursprung seines Lehrstuhls für sich; dadurch ward er der natürliche Mittelpunkt für die nöhern kirchlichen Verhandlungen und seit dem vierten Jahrhundert Metropolit, zuweilen auch der Primas oder Exarch der Provinz genannt. Früher waren die Rechte der Metropoliten sehr bedeutend, und sie bildeten, besonders in Verbindung mit den Provinzialconcilien, eine regelmässige Stufe der kirchlichen Re- gierung. Der Name Archiepiskopus ſindet sich vor dem vierten Jahrhundert nicht; anfangs ward dieser Titel besonders häufig dem Exarchen oder Patriarchen von Alexandrien gegeben, und er scheint von die- sem an die übrigen Exarchen gekommen zu sein; später gieng er im Abendlande auf alle Metropoliten über, so dass seitdem hier diese beiden Namen dieselbe kirchliche Würde, nehmlich die des Oberhirten mehrer bischöflichen Diöcesen bezeichnen; im Morgenlande führten ihn seit Justinian auch die Bischöfe der angesehensten grössern Städte. Das Amt eines Exarchen ist aber schon seit dem zehnten Jahrhundert erloschen. Der Unterschied zwischen Metropoliten, Erzbischöfen und Bischöfen bestand früher ebenso in der Russischen Kirche; allein seit Peter dem Grossen ist er der Sache nach aufgehoben worden, und jene Würden unterscheiden sich nur noch durch Rang, Titel und Kleidung; übrigens sind alle gleichmässig dem hl. Synod unterworfen. Mit welchem bischöſſichen Sprengel die erzbischöfliche Würde verknüpft werden soll,


