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geworden, wenigstens was seine eigene Berufung zu einem Amte anbelangte.
Im Bückeburger Lande sollte von dem Konsistorialrat Herder ein junger Theologe in ein Amt eingeführt werden, obwohl dieser eine Abschlussprüfung für das geistliche Amt nicht nachweisen konnte. Dagegen verwahrte sich Herder ganz entschieden und mit vollem Rechte. Seinem Fürsten gegenüber rechtfertigte sich Herder in einer längeren Schrift, worin er sagt:„Das einzige Mittel, der Kirche Gottes gute und bessere Zeiten zu geben, das in Menschenkräften steht, ist, dass man die Lehrer prüfe, ehe sie es sind und werden, und nur nach Pflicht und Gewissen die Besten ordne.“(Von Herders Werke. B. XVI., S. 310.)
Dieser Bericht stammt vom 26. Oktober 1775.— Kurze Zeit darauf, am 5. Januar 1776, schrieb Herder an Hofrat Brandes: „Schimpflich und unpassend hingegen, so viel ich einsehen kann, eine Orthodoxal-Citation nach Göttingen, mit welchem Namen man sie auch decke. Der fremde Superintendent soll, ehe er Amt und Ruf hat, nach einer ausländischen Universität ziehen, die Ortho- doxie seines Hirns untersuchen zu lassen! Welche Beziehung hat er mit der ausländischen Universität? Wann hat er ihr das Recht eingeräumt, über ihn urtheilen zu können? Welch ein Gesetz, welche Veranlassung sollt' es ihm zur Pflicht machen, seine Orthodoxie von ihnen, von ihnen stempeln zu lassen?“(Bodemann, Herders Berufung nach Gött. Seite 84.)
Wir denken nicht entfernt daran, diese beiden Fälle mit einander zu vergleichen, was die Würdigkeit der Bewerber um ein geist- liches Amt anbelangt. Nach Herders Darlegung konnte der junge Theologe die Berechtigung zu dem von ihm nachgesuchten Amte in keiner Weise dartun. Herders Schriften dagegen hatten neben dem Widerspruch einiger, die seinen Feuergeist fürchteten, den bewundernden Beifall der Gebildeten gefunden.
Wenn aber der Bückeburger Superintendent das Recht der Prüfung vor dem Amtsantritt als heilige Pflicht erkannte, so musste er dem Könige, der für einen viel wichtigeren Dienst einen Lehr- stuhl an der Göttinger Hochschule besetzen wollte, dasselbe Recht zuerkennen, und dann besonders, wenn das dem Könige vorge- tragene Urteil über den für dieses Amt vorgeschlagenen Theologen von den Professoren der theologischen Fakmultät nicht geteilt, ja bekämpft wurde. Die Weigerung Herders, sich dem von dem Könige angeordneten Colloquium zu unterziehen, das, wie Zimmer- mann mehr wie einmal hervorhebt, seine Teilnehmer stets auf


