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für 2 Gld. 12 Alb. Brot. ¹)— Auch verurteilte das Gericht nicht ſelten zu Ordnungsſtrafen, von denen ein Teil für die Armen beſtimmt war. Am meiſten nahm ſich naturgemäß die Kirche derſelben an. In einer Kirchenrechnung von 1640 finden ſich verſchiedene Legate Verſtorbener, in denen nur die Armen bedacht werden; von anderen erhalten Pfarrer und Frühmeſſer einen kleinen, die Armen den größten Anteil. Am Charfreitag wurden zum Jahrgedächtnis des verſtorbenen Pfarrers Richter für 2 Gld. Weißbrot verteilt; desgleichen am Sonntag Miſericordias Domini zum Jahrgedächtnis des früheren Pfarrers Peter Lohn. Auch hier iſt Friedrich Weinbach mit einem beträchtlichen Legat verzeichnet, und ebenſo ein früherer Amtmann Antonius Walpot von Baſſenheim.
Endlich ſorgte ein reich fundiertes Hospital für die dringendſten Bedürfniſſe der Armen. Aus der ausführlichen Ordnung vom Jahre 1643 erfahren wir, daß nicht allein„eingeſeſſene unvermögende Hausarme oder Kranke“, ſondern auch fremde Arme, die im Hospital einkehrten, mit Geld, Speiſe und Trank unterſtützt wurden. Insbeſondere wird noch Fürſorge getroffen für verſchämte Arme, die durch Unglück oder Krankheit in Not geraten waren. Damit„deren Notdurft nicht öffentlich kundbar werde, und ſie kein Bedenken tragen möchten, Almoſen anzunehmen, ſollen die Hospitalmeiſter ihre Namen nicht in das Ausgabenbuch ein⸗ tragen und nur gehalten ſein, dem Amtmann oder deſſen Stellvertreter jene Perſonen und den Aufwand für dieſelben insgeheim zu nennen. Auch ſollen ſie ihnen die Almoſen mit aufrichtiger Beſcheidenheit mitteilen, damit ſie ſich derſelben erfreuen und der Fundatoren und Benefactoren des Hospitals im Gebet gedenken“. ²)
Allmählich ging das Leben aufs neue ſeinen gewöhnlichen Gang. Der Bauer beſtellte wieder ſeinen Acker und bearbeitete ſeinen Weinberg mit der Hoffnung auf eine ungeſtörte Ernte, und der Handwerker fand wieder zu thun und konnte die Erzeugniſſe ſeiner Arbeit unter der Halle des Rathauſes feilbieten.¹) Dabei erfuhr die Thätigkeit des Einzelnen eine ſchärfere Regelung vonſeiten der Behörden, als eine ſpätere Zeit
¹) Das Original der Verſchreibung des Zollſchreibers Niclas Kolb vom Jahre 1559 ſteht: Annalen XV, 223.
²) Auch alle andern Ausgaben des Hospitals werden geregelt. Am merk⸗ würdigſten iſt, daß 9 Nachbarn desſelben, die namentlich aufgeführt werden, das Recht auf einen jährlichen Schmaus haben.
³) So verkaufen dort die Ofenmacher ihren„Kram“, und es wird aus⸗ drücklich angegeben, daß jeder Bürger daſelbſt feilhaben darf, wann er will.


