Erzbischof Giselher von Magdeburg.
Ein Beitrag zur Geschichte der sächsischen Kaiserzeit. Erster Teil. Von Arthur Boehmer.
Die Wiederherstellung des abendländischen Kaisertums ist das Weltereignis des zehnten Jahrhunderts. In ihm liegt der grosse Wendepunkt der Zeit. Vor demselben im Abendlande Auflösung, nach demselben Herstellung staatlicher und kirchlicher Ordnung und frisch aufkeimendes Geistesleben.¹) Daher des Merse- burger Bischofs Thietmar Jubel
„regnum velut ardua cedrus Enituit nostrum longe lateque timendum“ ³) und ein andres Dichterwort „Felix mundus erat, Otto dum sceptra gerebat“.)
Je mehr die kaiserliche Macht erstarkte und an Umfang gewann, je grösser der Geschäftskreis derselben wurde, desto mehr dürfte man erwarten, ein festes, in sich geschlossenes Beamteninstitut entwickelt zu sehen, das der zunehmenden Last der Verwaltungs- und Justizgeschäfte gewachsen wäre. Aber nur wenig der Art lässt sich nachweisen und wenn auch mangelhafte Quellen, manches unserer Kenntnis entzogen haben, so unterliegt es doch keinem Zweifel, dass es zur Zeit der Ottonen an festen Ordnungen im modernen Sinne noch fast ganz gebrach. „Nicht durch Gesetze, nicht durch einen kunstreichen Staatsorganismus, nicht durch ein grosses Beamtenheer beherrschte Otto das Abendland; ⁴) das meiste hing von der Person des Königs ab. Es war das„allerpersönlichste Regiment, das es jemals gegeben hat.“⁵)„Der König und der Hof waren der Mittelpunkt der Reichsregierung.“ ⁶)
Für die Gestaltung und Erledigung der Reichsgeschäfte waren Räte und Hofbeamte von grösstem Einfluss. Bei Hofe aber standen an Geltung und Ansehen weitaus voran die Geistlichen. Gleichsam eine andere Vasallenschar in Inful und
¹) Giesebrecht, Kaiserzeit 4, I, 761 ff., Ranke, Weltgeschichte VII, 5. 2) Thietmar, Chronicon prol. z. I. in d. Mon. Germ. Script. III.
3) Ann. Magdeburg zu 973.
4) cf. Giesebrecht a. a. O. I., p. 483.
6) cf. ibid. 484.
⁶) Waitz, Verfassungsgeschichte VI, 258.


