Aufsatz 
Aus großer, ernster Zeit. Ansprachen
Entstehung
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Die Schüler haben an allen Pflichtſtunden, Schulfeiern und ſonſtigen Veranſtaltungen der Schule teilzunehmen, ſoweit nicht das religiöſe Bekenntnis eine Ausnahme begründet. Eine Befreiung vom Turnen und ebenſo bei ſtimmbegabten Schülern vom Geſangsunterricht kann nur auf Grund eines vorſchriftsmäßig ausgeſtellten ärztlichen Zeugniſſes erfolgen.

Eine Meldung zur Teilnahme an einem Wahlfach iſt bindend; eine Wiederabmeldung kann nur zum Schluß eines Schulhalbjahres erfolgen.

Iſt ein Schüler durch Krankheit oder durch einen ſonſtigen nicht vorherzuſehenden Notfall am Schulbeſuch verhindert, ſo muß am erſten Tage des Ausbleibens eine ſchriftliche Mitteilung des Haus⸗ haltungsvorſtandes darüber an den Klaſſenleiter(Ordinarius) gelangen. Währt die Verſäumnis länger als einen Tag, ſo hat der Schüler außerdem bei ſeiner Rückkehr eine Beſcheinigung über die Urſache und die Dauer der Verſäumnis beizubringen. Eine entſprechende Beſcheinigung iſt auch erforder⸗ lich, wenn ein Schüler während der Unterrichtszeit wegen Unwohlſeins nach Hauſe entlaſſen worden iſt. In allen anderen Fällen bedarf es für eine Schulverſäumnis vorher der Zuſtimmung des Klaſſen⸗ leiters(Ordinarius) oder des Direktors.

Solange die Schüler den Konfirmandenunterricht beſuchen, ſind ſie Montag und Donnerstag von der 6. Vormittagsſtunde ohne weiteres befreit. Im Stundenplan wird darauf Rückſicht genommen.

Von dem Auftreten einer anſteckenden Krankheit innerhalb der Haushaltung, zu der der Schüler gehört, haben die Eltern oder deren Stellvertreter dem Direktor unverzüglich Anzeige zu erſtatten.

Nichterkrankte Schüler aus einer Haushaltung, in der eine anſteckende Krankheit aufgetreten iſt, können nur dann zum Schulbeſuch zugelaſſen werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis durch räumliche Trennung von dem Erkrankten die Gefahr der Weiterverbreitung beſeitigt iſt. Solange dieſe Gefahr beſteht, dürfen auch andere Angehörige einer ſolchen Haushaltung die Anſtalts⸗ räume nicht betreten.

Schüler, die ſelbſt von einer anſteckenden Krankheit befallen ſind, dürfen erſt dann wieder zur Schule zurückkehren, wenn die Gefahr der Weiterverbreitung durch ärztliches Zeugnis für beſeitigt er⸗ klärt wird.

Bei anſteckenden Krankheiten dürfen die Schüler auch den Konfirmandenunterricht nicht beſuchen.

Zum Zwecke eines gedeihlichen Zuſammenwirkens von Schule und Haus haben ſämtliche Lehrer der Anſtalt beſtimmte Stunden angeſetzt, in denen ſie Anfragen und Wünſche gern entgegennehmen. Die Eltern wollen ſich gefälligſt ſpäteſtens einen Tag vorher anmelden, damit die Klaſſenleiter die erforderlichen Erkundigungen rechtzeitig einziehen können. Die Sprechſtunden werden zu Beginn jedes Halbjahrs durch Anſchlag auf dem Flur des Schulgebäudes bekanntgemacht. Die Eltern werden gebeten, ſoweit es ſich nicht um Auskünfte allgemeiner Natur handelt, zunächſt mit den Klaſſenleitern und Fachlehrern in Verbindung zu treten.

Die Eltern wollen dem Klaſſenleiter oder dem Direktor mündlich oder ſchriftlich mitteilen, wenn ihnen die Forderungen der Schule das zuläſſige Maß der häuslichen Arbeiten zu überſchreiten ſcheinen; anderſeits werden ſie aber auch dringend gebeten, die Schüler zu regelmäßigem Fleiß, pünktlichem Schulbeſuch und zu verſtändiger Zeiteinteilung anzuhalten.

Leider kommt es gar zu häufig vor, daß die Schüler in der erſten Hälfte des Schuljahrs es an Fleiß und Eifer fehlen laſſen und daß Eltern wie Schüler hoffen, es könne das im Sommer Verſäumte durch vermehrte Anſtrengung im Winter nachgeholt werden. Eine Nichtverſetzung zu Oſtern iſt meiſtens die unausbleibliche Folge. Die Eltern werden deshalb gebeten, die Fortſchritte ihrer Söhne, beſonders auch im Sommer, mit Aufmerkſamkeit zu ver⸗