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VI. Stiftungen und Unterſtützungen.
Die Schüler⸗Unterſtützungs⸗Kaſſe erhielt von dem Verein ehemaliger Schüler des Kaiſer⸗ Friedrichs⸗Gymnaſiums 50 Mk. zum Geſchenk als Überſchuß von der Jubelfeier des Gymnaſiums. Sie hat jetzt einen Beſtand von 520,83 Mk.
Das Vermögen der Kaiſerin⸗Friedrich⸗Stiftung(Witwen⸗ und Waiſenkaſſe, ogl. Jahresbericht 1910, S. 18) hatte am 1. Februar 1913 einen Beſtand von 2476,43 Mk. Zum Gymnaſialjubiläum ſtifteten die Freiherren Moritz und Albrecht v. Bethmann der Kaſſe die Summe von 1000 Mk. Am 1. Februar 1915 beſtand das Vermögen aus 4059,64 Mk.
VII. Mitteilungen an die Eltern.
Anträge auf Beurlaubungen im Anſchluß an die Ferien ſind vorher ſchriftlich an den Direktor zu richten. Sie können nur in den dringendſten Fällen berückſichtigt werden, und zwar in der Regel nur dann, wenn entweder nachgewieſen wird, daß durch zwingende Verhältniſſe die Auflöſung des Haus⸗ ſtandes vor oder nach den Ferien geboten iſt, oder wenn ärztlich beſcheinigt wird, daß die Ferienwochen zur Durchführung einer Kur für den Schüler nicht ausreichen. Ein kurzer Urlaub, der lediglich den Zweck hat, einem Schüler oder ſeinen Angehörigen bequemeres Reiſen zu ermöglichen, kann unter keinen Umſtänden bewilligt werden. Ebenſo iſt die Beurlaubung eines Schülers vor und zugleich nach den Ferien unzuläſſig.
Das Schulgeld wird vierteljährlich im voraus erhoben, doch bleibt es dem Verpflichteten unbenommen, das Schulgeld für mehrere Vierteljahre oder für das ganze Schuljahr im voraus zu entrichten. Das Schulgeld des ganzen Vierteljahrs iſt für jeden Schüler zu zahlen, der nicht ſpäteſtens am erſten Tage des Vierteljahrs bei dem Direktor ſchriftlich abgemeldet wird. Für die Erhebung des Schulgeldes iſt das Unterrichtsvierteljahr maßgebend; die Vierteljahre beginnen mit der Wiederaufnahme des Unterrichts nach den Oſter⸗, Sommer⸗, Herbſt⸗ und Weihnachtsferien.
Eltern und Vormünder von Schülern, die drei Wochen nach Beginn des Vierteljahrs das Schulgeld noch nicht bezahlt, auch für ihre Söhne oder Mündel keine Freiſtelle erhalten haben, werden von dem Kaſſen⸗ führer gemahnt. Nach Ablauf einer weiteren Woche werden die rückſtändigen Schulgeldbeträge im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens auf Betreiben des Anſtaltsleiters eingezogen. Zugleich werden die Schüler, für die das Schulgeld nicht bezahlt iſt, bis zur Beitreibung des Rückſtandes von dem weiteren Beſuch des Unterrichts einſtweilen ausgeſchloſſen. Bei längerer Dauer einer Ausſchließung kann die Wieder⸗ aufnahme von dem Direktor abgelehnt werden. Zu einer Stundung des Schulgeldes iſt der Direktor nicht befugt. Geſuche ſind durch Vermittlung des Direktors an das Kgl. Provinzialſchulkollegium in Caſſel zu richten.
Um den Eltern die Schulgeldzahlung zu erleichtern, hat die Kaſſe des Kgl. Kaiſer⸗Friedrichs⸗ Gymnaſiums ein Poſtſcheckkonto Nr. 3276 Poſtſcheckamt Frankfurt a. M. eröffnet. Wird das Schul⸗ geld durch Poſtſcheckkonto gezahlt, ſo ſind zur Deckung der Unkoſten dem Betrage noch 10 Pfennig hinzuzufügen(37,60 Mk. ſtatt 37,50 Mk. vierteljährlich); das Porto fällt bei einer ſolchen Zahlung weg.
Schulgeldermäßigung darf nur wirklichtüchtigen und bedürftigen Schülerngewährtwerden. Bei der Entſcheidung ſoll mit Vorſicht und Zurückhaltung verfahren und neben der Bedürſtigkeit die Würdigkeit einer ſorgfältigen Prüfung unterzogen werden. Die richtige Zeit für Geſuche um Schulgeldermäßigung ſind die Oſterferien.


