31 folgen und ſich bald nach Oſtern mit den Klaſſenleitern ihrer Söhne bekannt zu machen. Eine rechtzeitige Ausſprache iſt für beide Teile nutzbringend und wird von der Schule immer dankbar aufgenommen. Dagegen hat es keinen Zweck, wenn die Elternerſt in den letzten Wochen vor der Verſetzung mit Fragen, Bitten und Vorſtellungen an den Direktor und die Lehrer herantreten.
Zeugniſſe werden im Herbſt, vor Weihnachten und am Schluß des Schuljahrs ausgeſtellt; ſie ſind von den Schülern in die Zeugnismappe einzukleben und mit der Unterſchrift des Vaters oder deſſen Stellvertreters am nächſten Schultage wieder vorzuzeigen. Aus den Urteilen läßt ſich in Verbindung mit den Verſetzungsbeſtimmungen ein Schluß auf die Verſetzungsausſicht des Schülers ziehen. Erſcheint die Verſetzung eines Schülers bereits im Herbſt oder vor Weihnachten zweifelhaft, ſo wird dies auf dem Zeugnis vermerkt. Aus dem Ausbleiben einer weiteren ſchrift⸗ lichen Benachrichtigung nach Weihnachten iſt nicht zu ſchließen, daß die Verſetzungsausſichten im Laufe des letzten Vierteljahrs beſſer geworden ſind. Wohl aber erfolgt noch eine Benachrichtigung, wenn ein unerwarteter Rückgang nach Weihnachten ſich bemerkbar macht.
Die wichtigſten Beſtimmungen der für die Verſetzung erlaſſenen Vorſchriften ſind folgende:
Die Unterlage für die Verſetzung bilden die im Laufe des Schuljahrs abgegebenen Urteile und Zeugniſſe der Lehrer, insbeſondere aber das Zeugnis am Schluſſe des Schuljahrs.
In den Zeugniſſen iſt es zuläſſig, zwiſchen den einzelnen Zweigen eines Faches zu unterſcheiden; zum Schluß aber muß das Urteil für jedes Fach in eines der Prädikate: 1. Sehr gut, 2. Gut, 3. Genügend, 4. Mangelhaft, 5. Nicht genügend, zuſammengefaßt werden.
Im allgemeinen iſt die Zenſur„Genügend“ in den verbindlichen wiſſen— ſchaftlichen Unterrichtsgegenſtänden als erforderlich für die Verſetzung anzuſehen.
Über mangelhafte und nicht genügende Leiſtungen in dem einen oder anderen Fache kann hinweggeſehen werden, wenn nach dem Urteile des Lehrers die Perſönlichkeit und das Streben des Schülers ſeine Geſamtreife, bei deren Beurteilung auch auf die Leiſtungen in den verbindlichen, nicht wiſſenſchaftlichen Unterrichtsfächern entſprechende Rückſicht genommen werden kann, gewährleiſtet, und wenn angenommen werden darf, daß der Schüler auf der nächſtfolgenden Stufe das Fehlende nachholen kann. Indes iſt die Verſetzung nicht ſtatthaft, wenn ein Schüler in einem Hauptfache das Prädikat„Nicht genügend“ erhalten hat und dieſen Ausfall nicht durch mindeſtens„Gut“ in einem anderen Hauptfache ausgleicht.
Als Hauptfächer ſind für das Gymnaſium anzuſehen: Deutſch, Lateiniſch, Griechiſch und Mathematik.
Die Schüler können ihre Fahrräder bis auf weiteres in den Kellerraum der Anſtalt einſtellen, doch übernimmt die Schule für die Sicherheit der Räder keinerlei Verantwortung.


