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6. Oratio L. Tarquinii Superbi Tarquinienses ad bellum cum Romanis sollicitantis. 7. Et ad ingenii facultates excolendas et ad animi virtutes conformandas quid debeamus scholis publicis.
b) Secunda.
Deutsch.
1. Uebersetzung und Disposition der Einleitung von Sallust's Jugurtha. 2. Reise des Telemach nach Pylos und Sparta. 3. Charakteristik der Freier der Penelope. 4. Lob der Turnkunst. 5. Quellen des Gehorsams. 6. Uebersetzung der 14 ersten Paragraphen von Isocrates Panegyricus. 7. Ueber Schiller's Gedicht: der Handschuh.
„Und er wirft ihr den Handschuh in's Gesicht“, oder
„Und der Ritter sich tief verbeugend spricht.“ 8. Charakteristik des Odysseus.
Privatstudien.
Den Schülern, welche befähigt waren mehr zu leisten als die Schule von ihnen fordern musste, wurde am Anfange des Semesters eine Anleitung zum Privatstudium gegeben, der Kreis der lateinischen, griechischen, deutschen Auctoren, welche sich für die Privatlectüre eignen, bestimmt, eine Reihe von The- mata gestellt, aus denen die Einzelnen nach eigener Neigung wählen konnten, so wie die Gesichtspunkte mitgetheilt, unter denen Collectaneen lexikalischer, phraseologischer, grammatischer oder antiquarischer Art anzulegen sind. Für das Latein und das Griechische war der Gesichtspunkt massgebend, dass die in der nächst vorhergehenden Klasse gelesenen Schriftsteller die für die Privatlectüre geeignetsten sein; andere Gesichtspunkte ergaben sich im Laufe des Semesters theils aus der Interpretation der in der Klasse gelesenen Auctoren, theils aus den Vorarbeiten zu den freien Aufsätzen, theils aus dem Bedürfniss der Abwechselung zwischen historischem und oratorischem Stil. Auch metrische Uebungen wurden in den Kreis des Privatstudiums gezogen und zu dem Zwecke die geeigneten Dichter empfohlen.
Bei möglichster Berücksichtigung der individuellen Verschiedenheit wurde auf Concentration gesehen und namentlich darauf gehalten, dass nicht zu gleicher Zeit entgegengesetztes getrieben, sondern wo möxglich immer ein Object oder wenigstens ein Hauptabschnitt auf einem Gebiete absolvirt wurde.
8. Verordnungen der Königlichen Behörde.
28. November 1859. Das Königliche Provinzial-Schul-Collegium theilt mit die Instruction für den geschichtlichen und geographischen Unterricht an den Gymnasien der Provinz Westphalen.
18. Januar 1860. Das Provinzial-Schul-Collegiam verfügt, dass durchgefallene Abiturienten auf ihren Wunsch ein gewöhnliches Abgangszengniss erhalten können, in welches jedoch die Bemerkung aufzuneh- men, dass sie die Abiturienten-Prüfung nicht bestanden haben.
2. Februar. 1860. Das Provinzial-Schul-Collegium ernennt den Regierungs- und Schulrath Herrn Dr. Trinkler zum Königlichen Commissarius bei der Ostern 1860 stattfindenden Abiturienten-Prüfung.


