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ihrer Besoldung das Medium der Besoldung aller zu einer Kategorie zählenden Lehrer nicht überschritten werden sollte.(Das übrige Lehrerpersonal sollte aus der Ortsgeist- lichkeit oder dem Elementarlehrerstande genommen werden.)
Diese Beschränkungen waren einerseits durch den Umstand motivirt, dass zur Unter- haltung der Realschulen nicht bloss diejenigen nach dem Gesetze angezogen werden soll- ten, welche von demselben für ihre Söhne Nutzen zogen, sondern alle Bewohner der Realschulorte und schliesslich des ganzen Landes, andrerscits durch die Grundsätze, welche betreffs der Grösse des Personals an öffentlichen Anstalten und der Fixirung der Besol- dungen in Nassau zur Anwendung kamen. Hätten die Kosten der Realschulen zunächst aus den Beiträgen der Schüler und in zweiter Linie von der Gemeinde bestritten werden sollen, so würde keine Veranlassung zu solchen Beschränkungen gegeben worden sein, weil dadurch die ganze Verwaltung der Realschulen der Kognition des Landtags värc entzogen worden. In Wirklichkeit verhielt es sich so mit der höheren Bürgerschule in Wiesbaden. Diese hat seit dem Erlass des Gesetzes keine Unterstützungen mehr aus der Staatskasse beansprucht; an ihr ist darum die Zahl der Realoberlehrer und Reallehrer einzig nach dem Ermessen der Schulbehörde und des Gemeindevorstandes ohne Rücksicht auf jene Schranken bestimmt worden. Es fanden die im Gesetze gegebnen Schranken auch eine weitere Erklärung in der Erfahrung, dass in einer Anzahl kleiner, kaum 2000 bis 3000 Seelen zählenden Realschulorten die geringe Frequenz der Anstalten— zuweilen nur 23, 25, 27, 30 bis 35 Schüler— ein allgemeines Bedürfniss nicht zu konstatiren, darum eine bedeutendere Unterstützung derselben aus der Gemeinde- und Staatskasse nicht zu rechtfertigen schien. An mehreren Realschulen wurden zur Hebung der Fre- quenz Mädchen aufgenommen, eine Einrichtung, die weder im Interesse des Unterrichts noch der Erziehung der nur für 10— 14jährige Knaben bestimmten Anstalten lag und zu deren Unterhaltung die Staatskasse gesetzlich nicht in Mitleidenschaft gezogen wer- den konnte. Was die Unterhaltung der Realschulen anlangt, so wich die Gesetzgebung von 1861 von der früheren in sofern ab, als sie einen Beitrag aus der Staatskasse in Aussicht stellte, während die früheren Staatsunterstützungen jedes Jahr im Staatsbudget vorgesehen und von der jedesmaligen Genehmigung des Landtags abhängig gemacht wurden. Es wurde durch das neue Gesetz bestimmt, dass die Schullokale, Bibliothek, Apparate u. s. w. von der Gemeinde beschafft, die Lehrerbesoldungen dagegen aus dem Aufnahme=(4— 6 fl.) und jährlichen Schulgelde(12— 30 fl) bestritten werden sollten und, wenn dieses nicht ausreichte, aus der Gemeindekasse, der jedoch von der Landesre- gierung ein Zuschuss aus der Staatskasse aus dem im Landesexigenzetat für die betref- fende Gemeinde bewilligtem Kredit gegeben werden konnte. Die Beitragspflicht des Staates konnte dabei einzig nach der Beitragsfähigkeit der Gemeinden bemessen werden. Vom Jahre 1862 an nahm man als Regel an, dass die Beiträge der Gemeinden auf, die des Staates auf ²²³ des zu deckenden Deficits festgesetazt wurden. Zur Ausführung des Gesetzes nach diesem Maassstab wurde 1862 die Summe von 18000 Gulden im Staats-


