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Klassenzahl und der Dauer des Lehrkursus. Erweiterungen der einzelnen Realschulen nach Unten oder Oben waren durch lokale Bedürfnisse bedingt; sie sollten aber nur auf Kosten der Gemeinden erfolgen. Sämmtliche Realschulen wurden durch den§. 5 des Ge- setzes unter die obere Leitung und Aufsicht der Landesregierung, als oberster Schulbe- hörde gestellt, der es jedoch überlassen blieb, diese Aufsicht unmittelbar selbst zu führen oder in ihrem Namen und Auſtrag führen zu lassen. Ganz neu in dem Gesetze war die Ernennung eines eigenen Schulvorstandes für die Realschulen von mindestens 3 Personen durch den Gemeinderath auf die Dauer von 4 Jahren. Diese Einrichtung entzog die Realschulen dem kirchlichen Einflusse in noch höherem Grade, als es die Organisationen aus 1840 und 1842 gethan hatten, da der Pfarrer resp. die Pfarrer der Realschulorte durch dieselbe aufhörten, Stän dige Mitglieder jenes Schulvorstandes zu sein. Ein wesent- licher Fortschritt für das Realschulwesen lag in den Bestimmungen des Gesetzes über die Vorbildung und Stellung der Reallehrer. Die Reallehrer mussten in einer theore- tischen(I), die Realoberlehrer auch in einer praktischen(II) Staatsprüfung ihre Befähi- gung nachgewiesen haben. Die Reallehrer wurden in Rang und Gehalt,(500— 900 fl.), den Collaboratoren, die Realoberlehrer in Rang und Gehalt(1000— 1500 fl), den Con- rektoren der Gymnasien gleichgestellt. Der Rektor der höheren Bürgerschule in Wies- baden konnte in Rang und Gehalt(1600— 2200 fl.) den Gymnasialprofessoren gleichge- stellt werden. Tief eingreifend in die Verhältnisse der Reallehrer war die weitere Be- stimmung, dass die Konrektoren und Kollaboratoren an den Gymnasien und dem Päda- gog in Dillenburg, sowie die Seminar- Haupt- und Hülfslehrer an den Realschulen und der höheren Bürgerschule und die Lehrer dieser Schulen an den erstgenannten Staats- schulen verwendet werden könnten, in beiden Fällen unter Vorbehalt ihrer erworbe- nen Rechte bezüglich der Pensionsansprüche ihrer Relikten. Grade wegen dieses letzteren Punktes erhielt die Bestimmung über die Verwendbarkeit der Reallehrer eine sehr grosse Tragweite, indem sie der Regierung die Möglichkeit bot, den Reallehrern eine solche Pensionsberechtigung zuzuwenden. Die Peusionen der Reallehrer sollten, wie die der Elementarlehrer, aus dem im Jahre 1851 für beide Kate- gorien gegründeten allgemeinen Pensionsfonds fliessen. Eine sehr vichtige Besserung in den Pensionsverhältnissen der Reallehrer war schon vorher durch ein auf Antrag des Landtags im Jahre 1860 erlassenes Gesetz eingetreten, welches die Bestimmung enthielt, dass die Pensionen der Real- und Elementarlehrer nach den Grundsätzen des Pensions- gesetzes für die Staatsdiener bemessen werden sollten, dass also in den ersten 15 Dienst- jahren die Hälfte der dekretmässigen Besoldung und für jedes folgende Jahr weiter also nach 50 Dienstjahren die ganze Besoldung als Pension gegeben würde.
Was die Zahl der an den einzelnen Realanstalten zu verwendenden Lehrer und die Normirung ihrer Besoldung anlangte, so enthielt das Gesetz einige Beschränkungen, näm- lich, dass an zwei- und dreiklassigen Schulen nicht mehr als 2, an 4 klassigen nur drei Reallehrer— an keiner mehr, als ein Realoberlehrer— angestellt und bei Festsetzung


