Aufsatz 
Zur Geschichte des realistischen Schulwesens in dem vormaligen Herzogthum Nassau : vom Jahre 1817 bis 1861 incl. eine historische Skizze / Bellinger
Entstehung
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Mangel an Lehrern, die sich eine besondere Ausbildung für das Realschulwesen erworben hatten, abgeholfen werden konnte. In dem Gesetze wurde der Zweck der Realschulen dahin definirt, dass diese Anstalten,denjenigen, welche zur Betreibung ihres zukünftigen Berufs ausschliesslich der höheren Industrie eine weitergehende allgemeine Bildung und umfassendere Kenntnisse bedürfen, als die Elementarschulen darbieten, die Gelegen- heit zur Erlangung derselben gewähren. Als Lehrgegenstände wurden die bereits seit der Orgunisation von 1840 eingeführten, obengenannten bezeichnet, mit dem Zusatz, dass für die Auswahl und Behandlung des Lehrstoffs zunächst seine Anwend- barkeit in der Praxis der genannten Gewerbtreibenden, d ann aber auch eine dieser entsprechende allgemeine Ausbildung massgebend sein sollte. Der erste Theil dieses Zusatzes accentuirte in erster Linie so sehr das nächste Bedürfniss des praktischen Lebens, dass der weitere Zusatz im Gesetze:es sollte in den Realschulen, wo es dem lokalen Bedürfniss entspräche, für einen demnächstigen Besuch eines Gymnasiums auch Unterricht in den altklassischen Sprachen ertheilt werden kön- nen, mit jenem in schweren Konflikt trat. Dieser Zusatz gab der durch die Verordnungen aus dem Jahre 1842 eingeführten Uebung, den Realschulen einen humanistischen Seiten- bau anzufügen, gesetzliche Geltung und erregte dadurch Hoffnungen, für deren Erfüllung die Realschulen nach ihrer scharfbezeichneten Bestimmung keine Garantie bieten konnten. Endziel und Umfangssphäre des Unterrichts war durch diese Bestimmung begrenzt; sie war massgebend für die Auswahl, Ausdehnung, Gliederung und Behandlung des Lehr- stoffs. Dadurch aber wurde nothwendig der Unterrichtsplan einer Realschule nach dem angeführten Gesetze ein von dem Unterrichtsplane jeder anderen Schule wesentlich, und nicht etwa bloss graduell verschiedener. Darum konnte er auch nicht in den Unter- richtsgang anderer Schulen eingreifen oder sich demselben anschliessen; am allerwenigsten konnte er das bezüglich der Gelehrtengymnasien; er konnte nicht einmal an den Lehr- plan des Realgymnasiums anschliessen, einmal nicht, weil dieses noch weitere Bildungs- ziele verfolgte, dann nicht, weil die Realschulen die lokalen Bedürfnisse berücksichtigen sollten, darum keinen konformen Unterrichtsplan haben, also auch keine gleichmässige Vorbereitung vermitteln konnten. Es ist schon mit Schwierigkeiten verbunden, einen einheitlichen Lehrplan zu entwerfen, welcher die Bedürfnisse der verschiedenen Kreise des gewerblichen Lebens zu berücksichtigen geeignet sein soll; es ist ein solcher Plan nur möglich, wenn als Hauptziel der Schule die allgemeine Bildung betont wird, nicht aber die Anwendbarkeit der Kenntnisse in der Praxis der einzelnen Gewerb- treibenden; aber einen Unterrichtsgang zu finden, auf dem zu verschiedenen, weit aus- einanderliegenden Zielpunkten gelapgt werden könnte, ist eine Unmöglichkeit. Wo es versucht wird, da muss entweder die eine oder die andere Richtung vernachlässigt werden.

Wie die 1861er Realschulen sich an die 1842er hinsichtlich des konfessionslosen Charakters, des Unterrichtsstoffes und Lehrzieles anschliessen, so auch hinsichtlich der