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Dass nach dem angegebenen Reorganisationsplane die weit auseinander liegenden Zielpunkte der höheren Bürgerschule zu Wiesbaden und der nach dem revidirten Lehr- plane von 1846 neu konstruirten 4 unteren Gymnasialklassen nicht zugleich erreicht, werden konnten, bedarf keiner weiteren Auseinandersetzung. Bei der Wahl, Vertheilung und Behandlung des Lehrstoffes in den Gegenständen, worin die realistische und latei- nische Abtheilung gemeinschaftlichen Unterricht hatten, konnte nur das eine oder das andere Ziel und der diesem Ziele entsprechende Lehrgang massgebend sein; die An- stalt musste also die Prätention aufgeben, eine der höheren Bürgerschule und zugleich eine den unteren Gymnasialklassen adäquate Anstalt zu sein. Es konnte und durfte nicht zweifelhaft sein, welchen Weg die reorganisirte Anstalt zu betreten hatte, da ihr gesetzlich die Verpflichtung verblieb, ihre Schüler für die 5. Gymnasialklasse, die Tertia oder jetzige Untersekunda, und das Recht, dieselben mit dem Zeugniss der Reife zur Aufnahme in diese zu entlassen. Die in dem Lehrplan für die Realisten speziell angeordneten Stunden im Deutschen und in der Geometrie fielen schon von 1860 an ganz weg und es verblieben nur noch ausser den 2 fremden Sprachen, der französischen und englischen, Physik und geometrisches Zeichnen für dieselben als be- sondere Unterrichtsgegenstände bestehen. Die eigenthümliche Anwendung des Bifurka- tionssystems bei der Reorganisation des Pädagogs bescitigte die didaktischen und päda- gogischen Schwierigkeiten nicht, sondern vermehrte sie noch.—
Der letzte Akt der organisatorischen Thätigkeit auf dem Gebiete des Realschul- wéesens, über den zu referiren sich diesse Skizze zur Aufgabe gesetzt hat, ist die Erlas-
sung des Gesetzes über eine„anderweite Organisation der Realschulen“ vom 26. No- vember 1861. In diesem Jahre war in Folge der Bestrebungen der Regierung in den Städten, worin sich das Bedürfniss einer höheren Bildung kundgab, Realschulen zu grün- den, und in Folge der bedeutenden Geldmittel, durch deren Bewilligung der Landtag jene Bestrebungen unterstützte, die Zahl der Realschulen, wie schon oben angeführt ist, auf 12— die höhere Bürgerschule zu Wiesbaden eingerechnet— gestiegen. Ihre Ver- fassung und Verwaltung beruhte auf den Regierungsverfügungen, welche seit dem An- fange der 1840er Jahre erlassen worden waren, und erhielt nunmehr durch das ange- zogene Gesetz eine festere Gestalt.
Dieses Gesetz wurde zunächst veranlasst durch die seit dem Jahre 1858 wie- derholt gestellten Anträge des Landtags auf eine neue Regulierung der Besoldungen der Lehrer an der höheren Bürgerschule zu Wiesbaden und an den Realschulen, da die durch das Edikt von 1817 stipulirte Besoldung von 500— 700 fl. den veränderten Lebensverhältnissen nicht mehr entsprechend und zur Gewinnung tüchtiger Lehrkräfte für die neuen Anstalten nicht geeignet schien. Indem die Regierung diesen wiederholt ausgesprochenen Wünschen des Landtags nachkam, benutzte sie die Gelegenheit, die schon bestehende Organisation durch das Gesetz feststellen zu lassen und zugleich den Lehrern an den genannten Schulen bezüglich ihres Gehaltes und ihres Verhältnisses zu den Lehrern der höheren Staatsanstalten eine Stellung zu geben, durch die dem früheren


