Aufsatz 
Zur Geschichte des realistischen Schulwesens in dem vormaligen Herzogthum Nassau : vom Jahre 1817 bis 1861 incl. eine historische Skizze / Bellinger
Entstehung
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Dass dieses System, für dessen Anwendung sich nur in ausserordentlichen Fällen eine Rechtfertigung finden lässt, die Ursache vieler Klagen blieb, liegt in der Natur des- selben. Denn abgesehen davon, dass bei ihm eine prinzipgemässe, einheitliche, darum auch erfolgreiche Erziehung in Folge der Differenz der verschiedenen Glaubensbekennt- nisse in den Ansichten über Kardinalfragen der Erziehung und namentlich über die Pr- ziehungsmittel u. a. unmöglich ist, oder, wenn sie dessungeachtet versucht wird, zu Ver- letzungen und Konflikten führen muss, bot auch vielfach der Unterricht selbst und insbesondere auch die Wahl der Lehrbücher in solchen Gegenständen, in denen die konfessionelle Anschauung mehr oder weniger berührt wird, Veranlassung zu wohl- begründeten Klagen über Beeinträchtigung. Eine der merkwürdigsten dieser Klagen aus der Mitte der 1850er Jahre in Betreff eines in der Realschule einer gemischten Gemeinde eingeführten Geschichtsnandbuchs fand erst nach wiederholten Reklamationen der Eltern und nach grossen Anstrengungen der kirchlichen Oberbehörde Abhilfe nicht durch die Schulbehörden, sondern durch die oberste Verwaltungsbehörde, das Staats- ministerium..

Sehr wichtig für das Realschulwesen war das Jahr 1844. In diesem erfolgte eine Reorganisation der Gelehrtenschulen, durch welche die Pädagogien ihren Charakter als Vorbereitungsschulen für nicht Studierende verloren und zu wirklichen Gelehrten-Ele- mentarschulen wurden. Die durch das Organisationsedikt von 1817 erfolgte Errichtung von Pädagogien, welche die Unterklassen, und eines Centralgymnasiums, welches die Oberklassen einer Gelehrtenschule umfasste, hatte sich in vielfacher Beziehung als unzu- träglich und nachtheilig erwiesen. Zudem war die Frequenz des Landesgymnasiums eine so Starke gevorden, dass eine Vermehrung der Oberklassen nothwendig erschien. Es wurde desshalb durch ein Gesetz« vom 22. Juni 1844 verfügt, dass das Gymnasium zu Weilburg und die Pädagogien zu Hadamar und Wiesbaden in der Art erweitert würden, dass darin der Unterricht zur Vorbereitung für die Universität von dem Uebertritt aus der Elementarschule bis zum Abgange auf die Universität ertheilt würde. Durch den engen Anschluss, den damit die Pädagogien an die Oberklassen erhielten, war eine Re- vision des Lehrplanes nothwendig geworden, der einzelne realistische Elemente der Unter- klassen möglichst bescitigte, andere reduzirte und diese Klassen zu blossen Vorbereitungs- klassen für das Obergymnasium umbildete. Diese Revision erfolgte kurze Zeit hernach, als die durch das Gesetz bestimmte Zahl von 8 Klassen mit einjährigen Lehrkursen successive ins Leben getreten war. Es wurden durch dieselbe aus dem Lehrplane der vier Unterklassen, also der früheren Pädagogien ausgeschieden: die Technologie, Anthro- pologie und die Physik. Der Unterricht in der französischen Sprache fiel aus den beiden unteren Klassen ganz aus und der Zeichenunterricht und die Kalligraphie wurden auf die 3 Unterklassen beschränkt. Von den Massregeln, die früher an den Pädagogien im Interesse der realistischen Richtung getroffen worden waren, blieb die eine selbst für die Oberklassen der neuorganisirten Gymnasien fortbestehen, nämlich dass Dispensationen vom Griechischen eintreten konnten. Wiewol gegen diesen Gebrauch selbst in Program-