4
tigen Beruf der Zöglinge geübt würde. Die Aufnahme des Unterrichts in der französi- schen Sprache schon in der III. Klasse— also der zweituntersten— kann ebenfalls als eine Koncession an die Forderungen der praktischen Berufsarten betrachtet werden.
Aus dieser Darstellung ergibt sich die Richtigkeit der Behauptung, dass die Päda- gogien in hervorragender Weise den Charakter als Vorbereitungsanstalten für das prak- tische Leben hatten. Diesen Charakter alterirte nicht die Bestimmung des Gesetzes in §. 18, dass die Hälfte der Lehrstunden zum Unterrichte in den Sprachen bestimmt sein sollte; ebensowenig, dass der lateinischée Unterricht für alle Schüler obligatorisch war. Die Sprachstunden standen der Zahl nach in demselben Verhältniss zu den übrigen Lehrfächern, welches sich durchgängig bei den preussischen Realanstalten nach der Unter- richtsordnung vom 6. Oct. 1859 findet; und was das Lateinische anlangt, so wurde das- selbe in keiner viel grösseren Ausdehnung gelehrt, wie an diesen, namentlich nicht, wenn man die realistischen Anstalten in Betracht zieht, welche die beiden Unterklassen mit humanistischen Schulen gemeinschaftlich haben. Der einzige Gegenstand, welchen die Pädagogien im Unterschied von den dermaligen Realschulen der älteren preussischen Pro- vinzen hatten, war das Griechische, das jedoch erst im 2ten Semester in der 2ten Kl. mit vier Stunden wöchentlich begonnen und mit ebenso vielen Stunden in der ersten Klasse fortgesetzt wurde. Es begründete dieser Gegenstand insofern einen Unterschied als eine Dispensation von demselben nach dem§. 18 des oft angezogenen Edikts nicht statthaft war. Allein auch dies hörte mit der Mitte der 1830er Jahre auf, von welcher Zeit an auf Verlangen der Eltern die Schüler von dem griechischen Unterrichte durch die Lehrerkollegien befreit werden durften, eine Aenderung, worüber später das Nähere wird mitgetheilt werden.—
Der Lehrplan der Pädagogien aus ihrer ersten Periode war, die Zahl der Unter- richtsstunden für die einzelnen Gegenstände nach den Klassen IV I geordnet: Deutsch: 5, 3, 2, 2; Französisch: 0, 2, 2, 2; Latein: 8(7), 8, 8, 8; Griechisch: 0, 0, 4(Winter- semester), 4, Arithmatik: 3, 3, 2, 2; Geometrie: 1, 1, 2, 2; Naturgeschichte: 2, 2, 2, 2(Sommer); Physik: im letzten Semester in I: 2 St.; Geschichte: 0, 0, 2, 2; Geogra- Phie: 2, 2, 2, 2; allgemeine Religion: 21 2. 2, 2; konfessionelle Religion: 1.1, 1, 1; Schreiben: 3, 3, 2, 2; Zeichmen: 2, 2, 2, 2; Gesang: 2, 2, 22
Ausser diesen Staatsschulen, die durch ihre Organisation den Bildungsbedürfnissen verschiedener gewerblicher Berufskreise entsprechenn sollten, schuf die Schulgesetzgebung von 1817 zu demselben Zwecke noch besondere Schulen in einer Anzahl von Städten unter dem Namen„Realschulen“, die als Kommunalanstalten von den betreffenden Ge- meinden unterhalten werden mussten. Es geschah dieses durch den§. 5 a des Gesetzes, welcher folgendermaassen lautet:„Realschulen für die männliche Jugend, um in denselben die für Handwerker, Künssler und ein landwirthschaftliches oder anderes Gewerbe in grösserer Ausdehnung käünftig zu treiben bestimmten Individuen nöthige erweiterte Bil- dung als allgemeine Vorbereitung zu ihrem bürgerlichen Berufe zu erwerben, sollen vor- erst in nachstehenden Städten und Gemeinden Unseres Herzogthums errichtet werden:


