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sodann die Akademie zu Herborn, mit Ausnahme der dasigen theologischen Fakmultät, aufgelöst und an ihre Stelle vier Pädagogien zu Dillenburg, Hadamar, Idstein und Wies- baden und ein Landesgymnasium zu Weilburg errichtet. Die Pädagogien erhielten die vier Unterklassen und das Landesgymnasium die vier Oberklassen mit je einjährigen Lehrkursen für die meisten Unterrichtsgegenstände; nur bei dem Unterrichte in der Re- ligion, in Schreiben, Zeichnen und Gesang an den Pädagogien, desgleichen bei dem Unter- richte im Hebräischen und einzelnen französischen Stunden an dem Gymnasium sollte nach§. 27 der zur Ausführung des landesherrlichen Edikts erlassenen allgemeinen Schul- ordnung Combination der Klassen Statt finden. Das ausser den genannten Anstalten auf die Mittel des Centralstudienfonds und die aus der Staatskasse in subsidium zu lei- stenden Beiträge neu eingerichtete Schullehrerseminar und das neubegründete landwirth- schaftliche Institut zu Idstein kommen als besondere Fachschulen hier nicht in Betracht. Dagegen verdient für den speciellen Zweck dieser Abhandlung die Organisation der Pä- dagogien wegen der besonderen Betonung ihres realistischen Zweckes eine genauere Er- örterung. Die Scheidung in Pädagogien oder Untergymnasien und Obergymnasium war nämlich nicht bloss eine formelle der Art, dass das Obergymnasium sich an den Unter- richtsgang und den Lehrstoff der Untergymnasien streng angeschlossen hätte, also eine einfache Fortsetzung derselben, sonach qualitativ von ihnen in seinem Organismus gar nicht verschieden gewesen wäre: vielmehr erhielten diese Pädagogien, wiewohl sie in dem §. 17 des Edikts als Gelehrten-Elementarschulen bezeichnet werden, doch eine von dem Obergymnasium wesentlich verschiedne Bestimmung und dieser entsprechend eine wesent- lich verschiedene Organisation. Das Obergymnasium machte zwar auch den realistischen Anforderungen der Zeit weitgehende Koncessionen, es erhielt jedoch nur die eine Bestim- mung, dass es eigentliche Vorbereitungsschule für die Universität, also nur für diejenigen sein sollte, welche dem höheren, eine gelehrte Berufsbildung voraussetzenden Staats- oder Kirchendienst sich widmen wollten. Anders verhielt es sich mit den Pädagogien. Ihre Bestimmung wurde in dem angezogenen Gesetzesparagraphen dahin festgesetzt, dass sie als allgemeine höhere Bildungsanstalten für diejenigen dienen sollten, welche dem eigentlich gelehrten Staatsdienst sich nicht widmen wollten, und als besondere Vorbereitungsanstalten für diejenigen, welchesich demselben widmen wollten. Diesen den Pädagogien zugewiesenen Aufgaben gemäss wurde nun auch der Um- terrichtsstoff und seine Vertheilung auf die eiuzelnen Klassen an denselben bestimmt. Haupt- sächlich nur in dem Sprachunterricht, namentlich in den altklassischen Sprachen wurde der Anschluss an das Obergymnasium als Zielpunkt im Auge behalten, nicht aber so bei den rea- listischen Lehrfächern. Was diese betrifft, so war bei ihnen die Bestimmung massgebend, dass die Pädagogien allgemeine höhere Bildungsanstalten für Solche sein sollten, welche keine gelehrten Studien machen wollten. Es sollte deshalb durch sie eine möglichst abgeschlos- sene, zum Eintritt in das praktische Berufsleben befähigende Bildung gegeben werden. Dieses wird sich klar aus einer näheren Betrachtung des durch die allgemeine Schulordnung vorge- schriebenen Unterrichtsplanes ergeben. Schon in den allgemeinen Bestimmungen des


