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fanden. Wir laſſen diejenigen Paragraphen desſelben, welche ſich auf die Organiſation und den Lehr⸗ plan beziehen, hier folgen, da ſie den beſten Einblick in alle Einrichtungen der nach und nach vollſtändig entwickelten Anſtalt geben.
Auszug aus den Statuten der Michelſtädter Privat⸗Lehranſtalt.
§ 2. Zweck. a, Urſprünglicher: Die freiwilligen Gründer des Inſtituts ſuchten durch Vereinigung der anweſenden und Herzurufung eines beſonderen Privat⸗Lehrers ihren Kindern einen an⸗ gemeſſenen wiſſenſchaftlichen Vorbereitungs⸗Unterricht geben zu laſſen.
b, Gegenwärtiger: Das Inſtitut ſoll eine unter gewiſſen Bedingungen allgemein zu⸗ gängliche, von dem Verein der Stifter geleitete Schule für die allgemeine Menſchen⸗ und Bürger⸗ Bildung ſein.
e, Gegenwärtiger, beſonderer: Der Hauptzweck, Vorbereitung der viſſenſchaftlichen Bildlinge auf die oberen Claſſen der Landes⸗Gymnaſien, ſoll gemeinſchaftlich mit dem Nebenzweck, eine vollkommenere Bildung der Bürgerſöhne zu erreichen, ſoweit es ohne Nachteil geſchehen kann, in dem nämlichen Lehrgang durchgeführt werden.
3. Amfang. Der Anfang des Inſtituts iſt der, wo durch eine Aufnahmsprüfung die Be⸗ fähigung des Knaben im Leſen, Schreiben, Rechnen und Memorieren erwieſen iſt.
Der Endpunkt iſt die durch eine Prüfung dargethane, oder von ſämtlichen Lehrern ausge⸗ ſprochene Befähigung für die erſte Claſſe des Darmſtädter Gymnaſiums. In der Regel kann kein Schüler vor dem 9. und nach dem 17. Jahr aufgenommen werden.
§4. Schulzeit. Wer ganz regelmäßig die 5 Claſſen durchlaufen will, bedarf eine Zeit von 5 Jahren. Jeder Eintretende muß durch Unterſchrift verſichern, daß er entſchloſſen ſei, wenigſtens ein Jahr das Inſtitut fortzubeſuchen, und im Gegenfall bereit ſei, ein halbjähriges didactrum als Ent⸗ ſchädigung zu bezahlen.
§ 5. Einteilung. Die ganze Schule zerfällt ihren verſchiedenen Zwecken nach, aber unbe⸗ ſchadet der Einheit in der Verwaltung und dem Unterricht, in zwei Teile: 1. Das Progymnaſium, 2. Die Vorſchule..
. Das Progymnaſium, ſeinem Zweck der wiſſenſchaftlichen Vorbereitung gemäß, macht Kenntnis fremder Sprachen, vorzüglich der alten, zu ſeinem Hauptziel, erfordert demnach größere Vorkenntniſſe und längere Ausdauer von Seiten der Schüler, aber auch mehr Kraftaufwand von Seiten der Lehrer, und mehr Koſten von Seiten der Verwaltung. Darum ſteigt mit dem Eintritt in dieſe Schulabteilung das Schulgeld, welches in der Vorſchule 25 fl. beträgt, auf 36 fl. 1
Über den Übertritt aus der Vorſchule in das Progymnaſium entſcheidet die Übereinſtimmung der Lehrer, die Vergleichung der monatlichen Cenſuren und ein beſonders vorzunehmendes Examen, wobei aber die Entſchließungen der Eltern über die Zukunft ihrer Kinder beſondere Berückſichtigung verdienen.—
Der Vorſchule iſt bürgerliche Ausbildung als Hauptziel vorgeſteckt, womit die Elemente der lateiniſchen Sprache jedoch Hand in Hand gehen müſſen.
§ 6. Verhältnis zum Staat. Die Schulverwaltung hat der Großherzoglichen Pädagog⸗ Commiſſion in Darmſtadt Rechenſchaft über die Wirkſamkeit der Anſtalt zu geben, namentlich im An⸗ fang eines jeden Semeſters ein Strafverzeichnis des vorigen Halbjahrs nebſt einem Stundenplan für das bevorſtehende einzuſchicken..
§ 17. Sorge für die Geſundheit. Die Lehrer ſollen kräftig mitwirken zur Beförderung und Erhaltung der Geſundheit ihrer Schüler:
a, Durch Verhütung aller ſchädlichen Übertreibung im Lernen. Kein Schüler der erſten Claſſe darf mehr als 34, keiner der untern über 28 Schulſtunden haben. Es dürfen nicht mehr als 4 Stunden unmittelbar aufeinander folgen und dieſe ſollen mit Abwechſelung und einer kleinen Erholungszeit ver⸗


