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B. Verordnungen der hohen Behörden.
1. Das K. Hochloͤbliche Schulcollegium der Provinz Brandenburg theilt durch Verfuͤgung vom 9. September 1867 mit, daß des Herrn Miniſters Excellenz dem ordentlichen Lehrer Ließ die Theilnahme an dem mit dem 1. October 1867 beginnenden ſechsmonatlichen Curſus in der Königl. Central⸗Turnanſtalt in Berlin geſtattet habe. 2. Daſſelbe giebt durch Verf. v. 20. September 1867 Kenntniß von einem Erlaſſe des Herrn Miniſters, nach welchem die zu Offizieren ernannten Lehrer ferner nicht mehr in die Ver⸗ zeichniſſe derjenigen Lehrer, für welche Unabkoͤmmlichkeits⸗Atteſte beantragt werden, aufzunehmen ſeien, da im Falle eines Krieges über ſie allein das militairiſche Intereſſe zu entſcheiden habe; in Betreff der militar⸗ pflichtigen Lehrer, die nicht Offiziere ſind, ſeien die Antraͤge auf Unabkoͤmmlichkeits⸗Erklaͤrung auf die wirk⸗ lich nothwendigen Faͤlle zu beſchraͤnken. 3. Daſſ. ſetzt durch Verf. vom 7. Januar 1868 für das J. 1868 die Ferien in folgender Weiſe feſt. Oſterferien: Schluß des Winter⸗Semeſters Sonnabend den 4. April, Beginn des Sommer⸗Semeſters Montag den 20. April. Pfingſtferien: Schulſchluß Freitag den 29. Mai, Schulanfang Donnerſtag den 4. Juni. Sommerferien: Schulſchluß Sonnabend den 4. Juli, Schulanfang Montag den 3. Auguſt. Michaelisferien: Schluß des Sommer⸗Semeſters Sonn⸗ abend den 26. September, Anfang des Winter⸗Semeſters Montag den 12. October. Weihnachtsferien: Schulſchluß Sonnabend den 19. December, Schulanfang Montag den 4. Januar 1869. In Betreff der Oſterferien hat die hohe Behoͤrde auf beſonder'n Antrag für unſ're Anſtalt genehmigt, daß der Schluß des Winter⸗Semeſters am Montage nach dem Palmſonntage und der Beginn des Sommer⸗Semeſters am Dins⸗ tage nach dem Sonntage Quasimodogeniti bewirkt werde. 4. Daſſelbe überſendet durch Verf. v. 4. Maͤrz 1868 die unter dem 22. Januar 1868 erlaſſenen neuen Inſtructionen: 1. für die Directoren und 2. für die Lehrer und Ordinarien der höheren Unterrichtsanſtalten der Provinz Brandenburg.
C. Zur Chronik der Anſtalt.
1. Am 12. und 13. Juli 1867 begiengen wir unter Gottes gnaͤdigem Beiſtande die erſte Saͤcu⸗ larfeier des Paͤdagogiums, von deren Vertagung in dem Programm von Oſtern 1867 berichtet worden iſt. Da fur die naͤher Stehenden eine Extra⸗Beilage des Züllichauer Kreisblatts ſofort eine ausführliche Be⸗ ſchreibung der Feier brachte und der Theilnahme, welche die Amtsgenoſſen in weiterem Kreiſe unſern Ju⸗ beltagen zuwenden mochten, durch den Bericht im Septemberhefte der Gymnaſial⸗Zeitung Genüge geſchehen ſein duͤrfte: kann es hier nicht mehr unſ're Aufgabe ſein, die Beſtandtheile der Saͤcularfeier und ihren Ver⸗ lauf im einzelnen zu verfolgen. Drei Bemerkungen aber moͤchten hier an der Stelle ſein. Erſtens können und moͤgen wir es uns nicht verſagen, ein lautes und frohes Bekenntniß und Zeugniß abzulegen. Gewiß war unſ're Saͤcularfeier eine Feier von allgemeiner Bedeutung, da ſie ja, um nur dies Eine anzu⸗ führen, darauf hinweiſen konnte, daß die Anſtalt in den hundert Jahren ihrer Wirkſamkeit 800 Zöglinge für die Univerſitaͤtsſtudien vorbereitet hatte, aber ihr eigenthümliches Gepraͤge mußte ſie daher empfangen, daß ſie in dem Steinbart'ſchen Hauſe begangen wurde, in dem Hauſe, in das einſt Siegmund Steinbart die ar⸗ men Kinder und verlaſſenen in der Irre herumlaufenden Waiſen hineingerufen hatte, damit ſie von ihm, ſei⸗ ner Ehefrau, ſeinen Kindern und and'ren Gehuͤlfen verpflegt und unterrichtet würden, in dem Sieg⸗ mund's Enkelſohn, Gotthilf Samuel Steinbart, die Statte höherer ſittlicher und wiſſenſchaftlicher Bildung bereitet hatte nicht allein für die Waiſen, die für ſolche Bildung empfaͤnglich waren, ſondern für alle, die nach ihr Verlangen trugen. Auf dieſen Grund und Boden der Feier hinblickend erfüllen wir eine theu're und heilige Pflicht, wenn wir allen Theilnehmern der Feier, voran den hochgeehrten Vertretern der vorgeſetzten Behoͤrde, aus vollem Herzen dafuͤr Dank ſagen, daß ſie alle in vollſtem Einklange dazu mitgewirkt, die Feier zu einem ebenſo wuͤrdig⸗ernſten, als harmlos⸗heiteren Feſte zu geſtalten, bald in Freundlichkeit an⸗


