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Verwaltungsbeamten der Alimente beglaubigt, ſo iſt des Commodus ſinnloſe Verſchwendung der Staatsgelder ²⁶⁴) doch ſicherlich nicht ohne nachtheiligen Einfluß auf die geſammte Wirkſam⸗ keit der Stiftung geblieben. Man darf dieſes mit gutem Grunde aus der Stockung folgern, welche unter der dreimonatlichen Regierung ſeines Nachfolgers Pertinax(Januar bis Ende März 192 n. Chr.) ſowohl in der Auszahlung der Beiträge zu den Getreideſpenden in Rom, als auch in den Leiſtungen der Communen und der Hypothekarſchuldner der Stiftung offen her⸗ vortrat und rechtliche Geltung erhielt, thatſächlich aber aller Wahrſcheinlichkeit nach bereits unter Commodus begonnen hatte. ⁷⁷) Zu erſterer trug ohne Zweifel die Erſchöpfung des Staats⸗ ſchatzes, zu letzterer die materielle Zerrüttung Italiens infolge übermäßiger Steuerbelaſtung unter der vorigen Regierung am meiſten bei. Einer etwas dunkeln Stelle des Capitolinus im Leben des Pertinax zufolge ¹) ſcheint nun letzterer mit Rückſicht auf dieſe traurigen Zuſtände ſowohl für Rom die öffentlichen Getreideſpenden ſuspendiert, als auch den Hypothekarſchuldnern der Alimentationscapitalien in Italien zeitweiſe Erlaß oder Aufſchub für ihre pflichtmäßigen Leiſtungen an Zinſen bewilligt zu haben.
Trotz der ſchweren Zeiten unter Commodus und Pertinax hielt ſonach die Stiftung Trajans und, wie es ſcheint, auch ihre Affiliationen aus der Zeit nach ihm, ihren Beſtand aufrecht und überdauerte momentane Stockungen ihrer Wirkſamkeit mit ſiegreichem Exfolge. Schon bald nach den bekanntlich nur ephemeren Herrſchaften von Pertinax und Didius Julianus ge⸗ denkt unter der Regierung des Septimius Severus und Caracalla(192—211 n. Chr.) ein Reſcript dieſer beiden Kaiſer der pueri alimentarii Falcidiae, ohne daß man freilich mit Be⸗ ſtimmtheit ſagen kann, ob es ſich dabei um öffentliche oder, was wahrſcheinlicher iſt, um pri⸗ vate Mildthätigkeit gegen bedürftige Kinder handelt ⁷⁹). Außer dieſer kaiſerlichen Conſtitution
76) Vgl. Lamprid. Comm. c. 16.: luxuriae sumptibus aerarium minuerat.
77) Hierauf beziehen ſich wahrſcheinlich die Worte: quae novem annorum ex instituto Traiani debebantur in der unten(A. 78) angeführten Stelle des Capitolinus: vgl. Wolf S. 31.
²7s) Vgl. Wolf S. 30 f; Cramer S. 499; Becker⸗Marquardt III, 2 S. 117; Schück S. 6; Capitolin. Pert. c. 9: alimentaria compendia, quae novem annorum ex instituto Traiani debebantur, obdurata verecundia sustulit. Wolf und Schückzentnehmen hieraus eine gänzliche Aufhebung der Trajaniſchen Stiftung durch Pertinax; Cramer findet darin vielmehr eine von Pertinax angeordnete bisher unterlaſſene Auszahlung der von Trajan auch für die neunjährigen Knaben ſtipulierten Alimentationsbeträge. Henzen hat dagegen p. 48 nachgewieſen, daß Pertinax nicht etwa aus„ver⸗ härtetem Zartgefühle“, wie Capitolinus ſagt(vgl. Wolf a. a. O.), ſondern aus Fürſorge für das erſchöpfte Italien (Herodian II, 4) die bereits thatſächlich eingetretene Stockung durch ſeine Verfügung ſanctionierte. Daß an keine Auf⸗ hebung der Stiftung zu denken iſt, bezeugt deren notoriſcher Fortbeſtand nach Pertinax, wie oben nachgewieſen iſt.
²⁹) Vgl. Digest. ad. Leg. Falcid. XXXV, 2: ut pecunia relicta ad alimenta Falcidiae subiceretur; Henzen p. 49.


