Aufsatz 
Antike und moderne Erziehung : 2. Die Behandlung der verlassenen Kinder im klassischen Altertum
Entstehung
Einzelbild herunterladen

14

tretende öffentliche Unterſtützung und Pflege verlaſſener Kinder ſich allſeitig erklären zu können. Dieſe eigenthümliche Einwirkung wird jedoch erſt unten im weiteren Fortgange und Zuſammen⸗ hange unſerer Betrachtungen näher dargelegt werden können.

Der unaufhaltſame Fortgang einerſeits in Entwicklung tieffriedlicher Zuſtände,(wie ſie die gute Periode der römiſchen Kaiſerzeit charakteriſieren ²5), ſowie allgemeinen Wohlſtands, Glücks und hoher geiſtiger Bildung, andererſeits aber auch des Rei chthums, Luxus und Wohllebens zeigt hinwieder als Kehrſeite eine wachſende Verderbniß der Sitten, eine Lockerung der ehelichen Bande, eine Zerſetzung und Auflöſung des früheren Familienlebens, wie ſie ſolche Zeiten zu begleiten pflegen. In letzterer Beziehung insbeſondere artete die rechtliche Seite der altrömiſchen Familien⸗ praxis durch die Verderbniß der Zeiten in ein Syſtem der Härte und Grauſamkeit aus, welches auch hier, wie bei den Griechen, in derſelben grauenvollen Unſitte der Ausſetzung der Kinder gipfelte. Es war nämlich die durch nur geringe Einwirkung des Staates beſchränkte väterliche Gewalt(patria potestas), welche dieſe Auswüchſe in den Zeiten des Verfalls der öffentlichen Zuſtände trieb. Anfänglich und in einer urſprünglich unlösbaren Ehe ²⁶) als na⸗ türliches Verhältniß geſtaltet, welches auf dem leiblichen und geiſtigen Zuſammenhange, ſowie auf dem ſchon(vgl. A. 20) erwähnten äußerlichen Zuſammenleben des Vaters und der Kinder beruhte, gewährte jene Gewalt, bis zu ihren äußerſten Conſequenzen entwickelt, dem Vater die volle Verfügung über ſeine Kinder und berechtigte ihn dieſelben auszuſetzen, zu verkaufen und zu tödten. ²*) Obwohl ſchon unter Romulus beſchränkt, wurde dieſes Recht durch das Zwölftafelgeſetz doch dahin erweitert, daß die Väter zur Beſeitigung gebrechlicher und verkrüppelter Kinder er⸗ mächtigt wurden: eine Befugniß, welche dann den Mißbrauch namentlich bezüglich derjenigen Kinder ins Ungemeſſene ſteigerte, die der Vater, wenn ſie ihm, wie in Athen, nach der Sitte, vor die Füße gelegt wurden, nicht aufhob und anerkannte. ²8) So kam es, daß ein großer Theil der Kinder gar nicht aufgezogen, ſondern in den Velabrenſiſchen See, wo die Cloaken der Stadt

²⁵) Zu keiner Zeit iſt die vielberufene nunmehr in ihrer ganzen Verlogenheit durch den blutigſten aller Natio⸗ nalkriege enthüllte Phraſe: l'empire c'est la paix ihrer Verwirklichung näher geweſen als in jener mit Recht als felicitas temporum geprieſenen Periode der römiſchen Kaiſerzeit; vgl. Friedländer Darſtellungen aus der Sittenge⸗ ſchichte Roms II S. 4.

²6) Bgl. Dionyſ. v. H. II, 25 u. Becker⸗Marquardt a. a. O. S. 55.

²⁷) Vgl. Becker⸗Marquardt a. a. O. S. 4 f. A. 10, 11, 12.

²⁸) Vgl. Dionyſ. II, 15; Cicero de legg. III, 8, 19; Livius XXVII, 37 und die übrigen bei Becker⸗Marquardt a. a. O. A. 10 angeführten Stellen, beſonders Seneca de ira I, 15: liberos quoque, si debiles monstrosique editi sunt, mergimus; das dναμιοεεινν, liberos suscipere oder tollere, von dem Aufheben und Anerkennen des Kindes durch den Vater, iſt ſchon oben erwähnt worden.