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Oedipus, aus der ſpätern Zeit ſind, insbeſondere für Sparta, Athen und Theben, einzelne Data überliefert, welche die bezüglichen Sittenzuſtände, wenn auch mehr durch Streiflichter, doch immer grell genug beleuchten. In Sparta gab die durch Lykurgos angeordnete offizielle Unterſuchung nur die geſunden und kräftigen Kinder den Eltern zurück; ſchwache und gebrechliche aber wurden bekanntlich in einen bei Sparta gelegenen Abgrund geworfen oder den Fluthen des Eurotas über⸗ laſſen; es war dieſe unmenſchliche Procedur eine geſetzmäßige Vorbedingung der ſpäteren öffent⸗ lichen Erziehung und Verwerthung der individuellen Exiſtenz für die Zwecke des Staates. Arme Eltern erhielten daher auch für die Kinder, bis ſie in die allgemeinen Erziehungshäuſer gebracht wurden, Unterſtützung aus öffentlichen Mitteln; für die Waiſen, namentlich der im Kriege gefallenen Bürger wurde, wie oben bemerkt, Fürſorge getragen. Läßt ſich demnach dieſe Unſitte in Sparta noch erklärlich finden, ſo muß es um ſo mehr auffallen, daß auch der mildere Geiſt des Jonismus, welcher ſo manche Blüthe edler Humanität trieb, ſich von dieſer unmenſchlichen Härte gegen hilfloſe Kinder nicht frei halten konnte. Selbſt der Soloniſchen Geſetzgebung ſcheint es nicht anders als negativ, wie ſich im Verfolge unſerer Betrachtung ergeben dürfte, und mit geringem Erfolge gelungen zu ſein, jener unmenſchlichen Uebung entgegenzuwirken. Auch in Athen war nämlich die Ausſetzung der Kinder ſo zu ſagen offiziell für den Fall anerkannt, daß der Vater das neugeborene Kind weder anerkeunen noch aufziehen wollte, worauf es bei dem Tempel des Herkules ausgeſetzt zu werden pflegte. ¹⁵) Bei zunehmender Sittenverderbniß häuften ſich die
ausgeſetzten Kinder wurden hier gut bekleidet, ein Geldſtück in die Kleider gewickelt, und dadurch Mancher bewogen, ſolche Kinder aufzunehmen, zumal ſie ihm als Sklaven verblieben. Auch in Irland und Grönland war die Kinder⸗ Ausſetzung üblich, theils armuthshalber, theils auch weil man es für menſchlicher hielt Säuglinge nach dem Hinſcheiden der Mütter zu tödten als verſchmachten zu laſſen. Was die Germanen betrifft, ſo hat ſie zwar Tacitus Germ. 19 mit den Worten: numerum liberorum finire aut quemquam ex agnatis necare flagitium habetur plusque ibi boni mores valent, quam alibi bonae leges gewiſſermaßen als Muſter hingeſtellt, J. Grimm aber in ſeinen Rechtsalterthümern S. 455 aus den ſpäteren Geſetzſammlungen derſelben einige Beiſpiele beigebracht, welche ſich auf die Beſtrafung der Tödtung und Ausſetzung der Kinder beziehen.— Auch bei den Juden war dem Vater große Gewalt über die Kinder eingeräumt, aber Kinderloſigkeit galt bei ihnen als Unglück und Schmach, ſomit war jene vorerwähnte verbrecheriſche Beſeitigung der Neugeborenen an ſich ausgeſchloſſen. Dennoch aber ſcheinen Spuren von Kinderaufnehmen und anerkennen(draαeνν, suscipere, tollere liberos) auch bei ihnen wie bei Griechen und Römern vorzukommen. Rahel nimmt das Kind der Bilha, den Dan auf ihren Schooß und er⸗ kennt ihn als ihren Sohn an; Joſeph die Kinder Ephraims und Machirs, des Sohnes Manaſſes; Hiob klagt, warum man ihn auf den Schooß genommen, warum ihn geſäugt habe; andernfalls läge er doch nun und wüäre ſtille, ſchliefe und hätte Ruhe. Naemi nimmt das Kind der Ruth auf ihren Schooß als einen Erben, den ihr Gott nicht habe abgehen laſſen. Vgl. Schück in den Abhandlungen der Schleſiſchen Geſellſchaft für vaterländiſche Cultur. Philoſophiſch⸗hiſtoriſche Abtheilung 1862 II. Heft S. 4.
¹15) Vgl. Schück a. a. O. S. 2.


