7— dem Staatsſchatze mit einer Ausſtattung bedacht. 7) War es an ſich natürlich und der Pflicht der öffentlichen Dankbarkeit zu allen Zeiten, insbeſondere aber auch dem Geiſte des antiken Staates entſprechend, das Andenken gefallener Vaterlandsvertheidiger und die Verdienſte aus⸗ gezeichneter Bürger durch beſondere Fürſorge und Auszeichnung ihrer Hinterbliebenen zu ehren, ſo verſtand ſich dabei natürlich der ſtaatliche Schutz ihrer und ihrer Güter von ſelbſt, wie ihn die Geſetze für alle Waiſen anordneten. Es wurde nämlich zu Athen letzteren ein Vormund (&ετοοπιε) geſetzt, welcher entweder von dem Vater der Kinder durch Teſtament bezeichnet, oder, ſoferne dieſes nicht ſtattgefunden hatte, von Seiten der Obrigkeit d. h. von dem Archon⸗ ten beſtimmt wurde. Die Dauer der Vormundſchaft erſtreckte ſich bei dem männlichen Mündel bis zum achtzehnten Lebensjahre d. h. bis zu ſeiner Volljährigkeit und dem Eintritte unter die Männer(doνιιααα els eνοσασς). Während dieſer Zeit hatte der Vormund über die Perſon ſeines Mündels zu wachen und für ſeine Erziehung Sorge zu tragen. War letzterer von Hülfs⸗ mitteln entblößt und ohne eigenes Vermögen, ſo lag dem Vormunde die Fürſorge für die Exi⸗ ſtenz ſeines Pflegbefohlenen, im anderen Falle die Verwaltung des vorhandenen Vermögens ob. ⁵) Wie ſcharf der Staat bei dieſer Verwaltung den Vormund überwachte und zugleich eine wohl⸗ thätige Vorſorge für die Waiſen beurkundete, davon zeugen die in dieſer Hinſicht durch das Geſetz normierten Beſtimmungen, von welchen uns einzelne überliefert ſind. Hiernach waren die Vormünder unter anderm verpflichtet ein Waiſenvermögen, deſſen eigene Verwaltung ihnen zu ſchwer fiel, in Pacht zu geben. Bei den bezüglichen Pachtverträgen mußten aber, um nament⸗ lich dem Waiſenvermögen gegen jede Verringerung ſeines Grundſtockes Gewähr zu leiſten, über⸗ dies beſondere Unterpfänder als Gegenverſicherungen gegeben werden. ²) Wer ſich als Vor⸗ mund in dieſer Beziehung eine Fahrläſſigkeit zu Schulden kommen ließ, durch welche Unmün⸗ dige auf irgend eine Weiſe beeinträchtigt wurden, konnte wegen„Schädigung der Waiſen“ (2⁴νιασ ςασιν) gerichtlich belangt werden. ¹⁰)
¹) Die beſondere Bevorzugung des Sohnes kann bei der Stellung des weiblichen Geſchlechtes in Griechenland nicht auffallen; er wurde mit Grundeigenthum, baarem Gelde(etwa 3800 Gulden) und einem täglichen Gehalte (etwa fl. 1. 36 kr.) bedacht, während jede der Töchter nach Plutarch anfangs täglich nur 3 Obolen(etwa 12 Kreuzer), ſpäter eine Drachme(24 Kreuzer) empfing, nach unſerem Gelde(ſelbſt als bloßes Nadelgeld verſtanden) freilich eine ſehr beſcheidene Dotation, immerhin aber als Beiſpiel einer aus der Staatskaſſe ausbezahlten Waiſenpenſion im Alterthume bemerkenswerth und bei der Einfachheit und dem höhern Geldwerthe in jenen uralten Zeiten von Hellas und Rom erklärlich. Vgl. Cramer S. 250; Krauſe S. 191; Cornel. Nepos Arist. c. III; Plutarch Arist. c. XXVII; Demoſthenes adv. Lept. p. 492.
8) Vgl. Cramer S. 249; Krauſe S. 191.
*⁴) Vgl. C. F. Hermann Lehrbuch der griechiſchen Antiquitäten III. Theil(Privatalterthümer) S. 313§ 66 u. A. 3 u. S. 317§ 67 u. A. 3.—
1¹⁰) Vgl. Cramer S. 249; Krauſe S. 191.


