— 5—
über Waiſenpflege hinreichenden Erſatz. ¹) Es iſt nach Allem dieſem recht wohl begreiflich, daß, ſo lange die Lykurgiſche Staatsverfaſſung ihre volle Kraft behauptete, von einer ſpeziellen Wai⸗ ſenpflege oder etwaigen bezüglichen Rechtsverhältniſſen in der Culturgeſchichte Spartas Nichts erwähnt wird, obgleich von dem weit ältern doriſchen Staate auf der Inſel Kreta zwar auch nur geringe, aber beſtimmte Nachrichten über Waiſenpflege vorliegen. Es iſt dieſe Thatſache dem Anſcheine nach um ſo auffallender, je enger der Zuſammenhang war, welcher zwiſchen Kreta und Sparta in ihrem geſammten Staatsleben obwaltete. Beide waren die Hauptſtaaten der Dorier, welche ſich in Kreta bekanntlich ſchon in ſehr alten Zeiten, im Peloponnes aber erſt zur Zeit der ſogenannten Heraklidenwanderung niedergelaſſen hatten. Die Verfaſſung und Geſetzgebung beider Staaten hatten nicht mindere Aehnlichkeit miteinander als ihre Erziehungs⸗ methode und Jugendbildung. Man begreift recht wohl, daß Lykurgos in Kreta das Urbild ſei⸗ ner Geſetzgebung und der ſeinem Baterlande gegebenen Verfaſſung fand, wenn man bei Platon lieſt:„Die Geſetze der Kreter waren unter allen Griechen in beſonderem Anſehen; durch ſie hatte Minos die öffentlichen wie die privaten Verhältniſſe ſo geordnet, als ob der Krieg der letzte Zweck ſei, und eine ſo pünttliche Befolgung derſelben eingeführt, als ob Beſitzungen, Künſte und andere Dinge des Lebens nichts werth wären, wenn man nicht im Kriege die Oberhand habe, da ja alle Güter der Beſiegten ſogleich an die Sieger kämen.“*) Wie in anderen Punkten, ſo ſcheint Lykurgos insbeſondere auch in erziehlicher Hinſicht die altdoriſchen Bräuche und Ge⸗ ſetze der Kreter theilweiſe umgebildet und verſchärft zu haben. Wiewohl nämlich Erziehung und Unterricht in Kreta weſentlich öffentlich waren und mehr dem Leben und dem Staate als einer beſonderen Unterweiſung anheimfielen; wiewohl auch hier geſetzliche Vorſchriften über die Zeit der Verheirathung und die Ehe beſtanden: ſo hatte doch die Familie in Kreta weit mehr Rechte als in Sparta, wo die Durchbildung des Dorismus viel vollendeter und conſequenter war. Bis zum achtzehnten Lebensjahre(demnach alſo weit länger als in Sparta) gehörten die Knaben der Familie an und wurden alsdann erſt in eigene Genoſſenſchaften aufgenommen. Bis zum ſiebenzehnten Jahre nahmen dieſelben wie in Sparta an den Männermahlen Theil. Dieſe Mahle geben nun auch Anlaß der Waiſen zu gedenken, indem berichtet wird, daß auch letztere dabei ihre beſonderen Speiſen erhielten, deren Namen darauf hinweiſt, daß ſie ohne künſtliche Zubereitung, d. h. alſo wol gut bereitet, aber einfach waren. Während man ſie durch dieſe kleine Entbehrung vielleicht auf die ihnen auferlegte Nothwendigkeit einer beſcheidenen
¹) Vgl. Fr. Cramer Geſchichte der Erziehung und des Unterrichts im Alterthume, Elberfeld 1832, 8, 2 Bde. I. S. 249; J. H. Krauſe Geſchichte der Erziehung, des Unterrichts und der Bildung bei den Griechen, Etruskern und Römern, Halle 1851, 8. S. 125— 128 u. 193.
²) Plat. legg. 1, 631, b u. 626, a; vgl. Ariſtoteles polit. II, 7 u. 8; Cramer S. 226.


