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ſondere des Vaters, namentlich bei den Römern, verſchuldet und geübt wurde. Allem dieſem nach fand ſich der antike Staat drei verſchiedenen Arten verlaſſener Kinder gegenüber: einestheils nämlich den hinterlaſſenen Waiſen, vorab der für das Vaterlaud gefallenen Bürger, für deren Hinterbliebene zu ſorgen Anrecht und Dankbarkeit den Staat verpflichteten, andern⸗ theils ſolchen Kindern, welche entweder von Staats wegen oder von ihren eigenen Eltern aus Armuth oder Bequemlichkeit dem Ausſetzungstode preisgegeben oder aus denſelben Gründen, wie auch in Folge von Zerrüttung der häuslichen Verhältniſſe verwahrloſt wurden.
I.
Was die erſte Klaſſe dieſer verlaſſenen Kinder, die Waiſen, und zwar zuvörderſt bei ven Griechen angeht, ſo iſt begreiflich, daß ihr Loos mit dem der beiden andern Klaſſen nicht ver⸗ glichen werden kann. Ihre ſtaatsbürgerliche Berechtigung, wie das Verdienſt ihrer Väter läßt ſchon an ſich für ſie eine vom Staate geordnete und vorzugsweiſe begünſtigte Behandlung um ſo gewiſſer annehmen, als zugleich das Bewußtſein der Freiheit und des darauf für den frei⸗ gebornen Hellenen gegründeten Anrechts auf die ſo hochgehaltenen Güter der Erziehung und des Unterrichts, ſo weit ſie im öffentlichen Geiſte ſeines Staates lagen, dem Waiſenkinde gleich allen übrigen Kindern zu gute kam. Iſt damit auch die allgemeine Grundlage zur Waiſenpflege bei den Griechen gegeben, ſo darf man hinwieder mit gutem Fug annehmen, daß die beſonderen Anſtitutionen dieſer Pflege ſich, nach der Verſchiedenheit und dem Charakter der Hauptſtämme, anders bei den Doriern als bei den Joniern, den beiden Hauptrepräſentanten des Hellenismus, entwickelt und ausgeprägt haben müſſen. Und in der That weiſt ſchon die größere Dürftigkeit der Nachrichten über Waiſenpflege bei den Doriern, namentlich in Kreta und Sparta, ohne Zweifel darauf hin, daß ſich hier, bei der großen Oeffentlichkeit des Lebens, bei der Gemeinſamkeit des Beſitzes und bei dem Zurücktreten der Pri⸗ vatverhälniſſe und des Privatrechts, die Einrichtungen zur Waiſenpflege nicht ſo klar und be⸗ ſtimmt ausprägten, weil ſie wol als beſondere Inſtitutionen kaum erforderlich waren. Am erſten darf dieſes von Sparta angenommen werden. In einem Staate, welcher die Kinder vom ſiebenten Lebensjahre an den Eltern und der Familie entzog, um ſie gemeinſam und öffent⸗ lich für ſeine Zwecke zu erziehen, konnte es für das einzelne Kind kaum einen Unterſchied in den Lebensverhältniſſen begründen, ob es ſeine Eltern noch beſaß oder verloren hatte. Die geſetzlichen Beſtimmungen über die Unantaſtbarkeit des Kleros(abgetheilten Grundeigenthums), die gemeinſame Erziehung der vollbürtigen Söhne der bemittelten Bürger mit den von ihnen erkorenen Mothaken d. h. den Kindern Halbbürtiger und Fremder, die Art und Weiſe, wie auch die Stufen jener Erziehung, endlich die gemeinſamen Mahle boten für den Mangel eines Geſetzes


