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14. November 1859 beſtimmten Anforderungen an die wiſſenſchaftliche Vorbildung der Steuer⸗ Supernumerare abzuſehen und hierzu auch ſolche junge Leute anzunehmen, welche nur das Zeugniß der Reife für die Prima eines Gymnaſiums oder einer Realſchule I. Ordnung be⸗ ſitzen. 2) Supernumerare, welche nach dem Urtheile ihrer Dienſtvorgeſetzten in allen Zweigen der Zoll⸗ und Steuerverwaltung ausreichend vorgebildet ſind, können ſchon nach dem zurück⸗ gelegten 2. Jahre ihres Dienſtes zur Prüfung hinſichtlich ihrer Befähigung für die Stelle eines Hauptamts⸗Aſſiſtenten und für die ſpätere Beförderung in eine Ober⸗Kontroleurſtelle zugelaſſen werden. 3) Der Etat der Verwaltung der indirecten Steuern in ſeiner jetzigen Feſtſtellung bietet die Möglichkeit, nach Maßgabe der bewilligten Mittel fortan tüchtigen Steuer⸗ Supernumeraren ſchon vor Ablauf der Dienſtzeit, während welcher ſie ſich beſtimmungsmäßig ohne Beihülfe des Staates zu unterhalten haben, Diäten, außerordentliche Remunerationen oder im Falle der Bedürftigkeit einmalige Unterſtützungen zuzuwenden.
Im Uebrigen bleiben für die Annahme, Ausbildung und Anſtellung der Supernumerare bei der Verwaltung der indirecten Steuern die dieſerhalb in der Circular⸗Verfügung vom 10. Juli 1839 und in den dieſelbe ergänzenden Verfügungen ertheilten Vorſchriften auch ferner⸗ hin maßgebend.
9. Unter dem 3. Juni Mittheilung des Miniſterial⸗Circulars vom 28. Mai, worin die „Heroen⸗ und Göttergeſtalten der griechiſchen Kunſt, erläutert von Conze“, ſowie„die Denk⸗ mäler der Baukunſt, herausgegeben von Studirenden der Königl. Bau⸗Akademie zu Berlin“ zur Anſchaffung für die Lehrerbibliothek empfohlen werden.
10. Unter dem 6. Zuli erfolgt durch das Königl. Provinzial⸗Schulcollegium die Mitthei⸗ lung der Miniſterial⸗Verfügung vom 11. Juni, welche die von den deutſchen Staatsregierungen behufs gleicher Geltung der von den deutſchen Gymnaſien ausgeſtellten Maturitätszeugniſſe für die Zulaſſung zu den Univerſitätsſtudien und in allen öffentlichen Verhältniſſen vereinbarten und bei den Gymnaſien fortan zu befolgenden Grundſätze enthält und beſtimmt, daß vom Michaelistermine d. J. ab die von den außerpreußiſchen deutſchen Gymnaſien ausgeſtellten Maturitätszeugniſſe als den preußiſchen gleichgeltend anzuſehen ſeien, und daß es daher für Preußen einer ausdrücklichen Anerkennung derſelben Seitens des Herrn Cultusminiſters ferner nicht mehr bedarf.
11. Unter dem 6. Juli Mittheilung der Abſchrift der Miniſterial⸗Verfügung vom 20. Juni, durch welche die zum Beſten des Auguſta⸗Hospitals in Berlin von dem Wirkl. Geh. Rath Grafen von Stillfried herausgegebenen Lebensſkizzen:„Friedrich Wilhelm III. und ſeine Söhne König Friedrich Wilhelm IV. und Kaiſer und König Wilhelm“ zur Anſchaffung für die Bibliothek empfohlen werden.
12. Verfügungen des Königl. Provinzial⸗Schulcollegiums vom 31. Juli, wodurch dem Gymnaſiallehrer Ricker hierſelbſt vom 1. October d. J. ab die dritte ordentliche Leh⸗ rerſtelle an dem Gymnaſium zu Hanau verliehen wird.
C. Chronik des Gymnaſiums.
Das neue Schuljahr wurde am 9. October eröffnet. Am Tage vorher waren die Auf⸗ nahme⸗Prüfungen der neu angemeldeten Schüler abgehalten; auf Grund derſelben waren 18 Schüler aufgenommen, von denen aber 2 nicht in die Anſtalt eintraten.
An dem Eröffnungstage des Schuljahrs wurden der Candidat des höhern Lehramts Schedtler, welcher dem Gymnaſium zur Abhaltung des vorſchriftsmäßigen Probejahrs zuge⸗
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