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B. Verfügungen der hohen Behörden.
1. Mittheilung vom Königlichen Provinzial⸗Schulcollegium unter dem 23. October v. J., daß der Herr Miniſter der geiſtlichen ꝛc. Angelegenheiten die erſte Oberlehrerſtelle am hieſigen Gymnaſium dem Profeſſor Meiſter, die zweite dem Oberlehrer Colombel, die dritte dem Oberlehrer Dr. Deutſchmann vom 1. jenes Monats ab verliehen und in die vierte Ober⸗ lehrerſtelle den vorher am Marien⸗Gymnaſtum zu Poſen angeſtellten Lehrer Dr. Brutkowski im Intereſſe des Dienſtes verſetzt habe.
2. Verfügung des Königl. Provinzial⸗Schulcollegiums vom 10. November v. J., durch welche der erſte Oberlehrer, Profeſſor Meiſter, mit der interimiſtiſchen Verſehung der Directo⸗ rial⸗Geſchäfte beauftragt wird.
3. Das Königl. Provinzial⸗Schulcollegium theilt unter dem 22. Januar die Miniſterial⸗ verfügung vom 7. Januar in Abſchrift mit, nach welcher die Circular⸗Verfügung vom 31. Oct. 1871 dahin präciſirt wird, daß für die Aufnahme in diejenigen öffentlichen Schulen, deren Beſuch nicht obligatoriſch iſt, von Kindern, welche das 12. Lebensjahr bereits überſchritten haben, nicht bloß der Nachweis der erſten Impfung, ſondern auch der ſtattgehabten Revac⸗ cination zu fordern iſt.
4. Unter dem 9. Januar verfügt das Königliche Provinzial⸗Schulcollegium, daß, da für den Biſchöflichen Knaben⸗Convict zu Hadamar von dem Herrn Miniſter der geiſtlichen ꝛc. Angelegenheiten der klericale Charakter als zur Zeit noch beſtehend angenommen worden und da⸗ her auf dieſen Convict die beſchränkenden Vorſchriften im§ 14 des Geſetzes vom 11. Mai v. J. über die Vorbildung und Anſtellung der Geiſtlichen Anwendung finden, bis zu ander⸗ weiter Anordnung keine neuen Zöglinge des Convicts in das Gymnaſium aufzunehmen ſeien und Anzeige davon zu machen ſei, wenn Aufnahmen in den Convict dem§ 14 des angeführten Geſetzes zuwider ſtattgefunden haben.
5. Unter dem 16. Februar Mittheilung des Miniſterial⸗Circulars vom 11. Februar, nach welchem den Schülern jede Betheiligung an der für Gymnaſiaſten beſtimmten Zeitſchrift„Wal⸗ halla“ zu unterſagen und ein Zuwiderhandeln angemeſſen zu beſtrafen iſt.
6. Reſcript vom Königl. Provinzial⸗Schulcollegium unter dem 11. März folgenden In⸗ halts:„Aus der angeſtellten Unterſuchung hat ſich zu unſerer Befriedigung ergeben, daß die in Nr. 29 des„Rheiniſchen Kuriers“ enthaltenen Anſchuldigungen gegen das Lehrercollegium des dortigen Gymnaſiums und gegen die Leitung deſſelben gänzlich unbegründet ſind.“
7. Mittheilung des Königl. Provinzial⸗Schulcollegiums unter dem 17. März, daß, nach⸗ dem Seine Majeſtät der Kaiſer und König den Oberlehrer am Gymnaſium zu Heiligenſtadt Dr. Peters zum Gymnaſial⸗Director ernannt haben, von dem Herrn Cultusminiſter dem⸗ ſelben die Leitung des hieſigen Gymnaſiums übertragen worden ſei, die er mit Beginn des Sommerſemeſters übernehmen werde. Zugleich wird der ſtellvertretende Director Profeſſor Meiſter veranlaßt, bis zum Eintreffen des neuen Directors die Directorialgeſchäfte weiter zu führen.
8. Verfügung des Herrn Finanzminiſters vom 18. März, mitgetheilt in Abſchrift durch die Königliche Provinzial⸗Steuer⸗Direction unter dem 2. Juli, wonach über die Annahme, Be⸗ ſchäftigung und Anſtellung der Supernumerare bei der Verwaltung der indirecten Steuern folgende Beſtimmungen ertheilt werden: 1) Die Provinzial⸗Steuer⸗Directoren, ſowie die Re⸗ gierungen in Potsdam und Frankfurt a. O. werden auf Grund Allerhöchſter Genehmigung bis auf Weiteres ermächtigt, von der Erfüllung der in der Circular⸗Verfügung vom


