Aufsatz 
Betrachtungen über Organisation und die staatliche Stellung der Realschulen des Großherzogtums Hessen
Entstehung
Einzelbild herunterladen

8

gewieſen werden ſoll. Wäre man allgemein von dem Wunſche beſeelt, daß unſeren Realſchulen die beſte Organiſation gegeben werden möge, welche man denſelben zu verleihen vermag, wollte man ihnen die⸗ jenige Stellung ermöglichen, welche die Realſchulen in Norddeutſchland haben und in der modernen Welt einzu⸗ nehmen berechtigt ſind: ſo könnte kein Zweifel darüber herrſchen, daß zene Anſtalten mindeſtens einen facultativen Unterricht in der lateiniſchen Sprache gründlich und ſtreng durchführen müſſen. Wer, um Forſt⸗, Cameral⸗ oder Bauwiſſenſchaften, Mathematik oder Naturwiſſenſchaften zu ſtudiren, eine Univerſität beziehen, wer eine Bau⸗ oder Gewerbeacademie beſuchen, wer überhaupt mit realiſtiſcher Vorbildung ausgeſtattet die Zugänge zu höheren Studien ſich eröffnen will, kann auf eine entſprechende Vorbildung in der lateiniſchen Sprache nicht wohl verzichten. Soll nun die Realſchule für die Studien einiger Abtheilungen gewiſſer Univerſitäten oder verwandter Inſtitute vorbereiten, ſo muß das Latein in derſelben unbezweifelt eine Stätte finden. Und wenn etliche Unterrichtsgegenſtände, welche in unſeren Realſchulen ſeither zu frühe oder in zu großem Umfange gelehrt wurden, an richtiger Stelle und im rechten Maße geboten werden, ſo kann man ſich über die Aufnahme des facultativen Lateins in unſeren Realſchulen nicht beſchweren. Dieſe Frage über die Stellung des Lateins iſt freilich für unſere Anſtalt wenn auch nach Motiven, welche nicht die oben angedeuteten waren zunächſt in befriedigender Weiſe beant⸗ wortet worden. Schon ehe die Erweiterung unſerer Anſtalt in Angriff genommen wurde, war von Seiten der Stadt Alzey der Wunſch geäußert worden, daß in derſelben facultativer Unterricht im Latei⸗ niſchen und Griechiſchen in ſolchem Umfange gegeben werden ſolle, daß unſere Anſtalt zugleich Progym⸗ naſialeinrichtung beſitze. In dieſem Sinne iſt eine Reorganiſation der Anſtalt vorgenommen worden. In welchem Umfange aber die Progymnaſialeinrichtung jetzt bei uns durchgeführt iſt, und in welcher Hin⸗ ſicht dieſelbe zu erweitern und abzuſchließen iſt, darüber geben auch die diesmaligen Schulnachrichten im Einzelnen Aufſchluß.

An dieſer Stelle aber muß genauer, als es früher geſchehen iſt, gezeigt werden, welche Forderungen ſich für uns aus dem Umſtande ergeben, daß in unſerer unterſten Realklaſſe neben dem Franzö⸗ ſiſchen auch das Latein betrieben wird. Dieſe Forderungen, welche erläutert und motivirt werden ſollen, lauten einfach ſo:Wenn in unſerer Anſtalt Schüler ſchon im 11. Lebensjahre Franzöſiſch und Lateiniſch lernen ſollen, ſo müſſen ſie ſchon vor dem 11. Jahre einen gründlichen Anfangsunterricht im Franzöſiſchen gehabt haben. Zu dieſem Zwecke muß in unſerer Anſtalt aus denjenigen Schülern der Vorſchule, welche im 10. Lebensjahre ſtehen, eine beſondere Klaſſe gebildet werden. Dieſe höchſt wichtige Angelegenheit der Weiterbildung unſerer Anſtalt haben wir ſchon in unſerenMittheilungen über den Erziehungs⸗ und Unterrichtsplan vom Herbſt 1866, S. 6 und 27, im Auge gehabt. Und nachdem wir im vorjährigen Programme, S. 13, geſagt, daß nach dem franzöſiſchen Unterricht der Vor⸗ ſchule das Latein in der unterſten Klaſſe der Realſchule in Angriff genommen werden könne, müſſen wir heute hinzufügen:Wenn Schüler der unterſten(5.) Realklaſſe durch den Unterricht in der fran⸗ zöſiſchen und lateiniſchen Sprache nicht überbürdet und in beiden prachen ſtetige und ſolide Fortſchritte machen ſollen, wenn das von ihnen anzueignende ſprachliche Material wohl verarbeitet und ihre geiſtige Entwicklung durch allzu raſche Anhäufung des ſprachlichen Lernſtoffes uicht gefährdet wer⸗ den ſoll, ſo muß die Vorſchule danach eingerichtet werden. Es müſſen die im 10. Lebensjahre ſtehenden Schüler der Vorſchule, welche vorher im 9. Jahre für das Erlernen des Franzöſiſchen vorbereitet wurden und im 10. Jahre durch das Franzöſiſche für das Latein(welches die unterſte Klaſſe der Realſchule bringt) vorbereitet werden ſollen, von den jüngeren Schülern vollſtändig getrennt werden.

Nach dem Normallehrplane für preußiſche Realſchulen iſt das obligatoriſche Latein in der unterſten Realklaſſe, d. h. gewöhnlich im 11. Lebensjahre, der Schüler in Angriff zu nehmen, das Franzöſiſche wird ein Jahr darauf in den Kreis der Unterrichtsgegenſtände gezogen. In Bezug auf dieſe Einrichtung