5 die Etatsſummen der letzteren nahezu ausreichen, um dafür S⸗jährige Realſchulen 1. Ordnung herzu⸗ ſtellen.
Der Ernſt, mit welchem wir jetzt unſere Realſchulen, ihre Organiſation, ihre Mittel, ihre Stellung im Staate betrachten müſſen, erklärt ſich wohl aus dem gewichtigen Umſtande, daß dieſelben ſobald als möglich daſſelbe leiſten ſollen, was die von der preußiſchen Regierung anerkannten preußiſchen Real⸗ und höheren Bürgerſchulen, durch beſondere Verhältniſſe begünſtigt, ſchon lange zu leiſten vermocht haben. Aber wie groß iſt die Verſchiedenheit, welche zwiſchen der Vergangenheit unſerer und der preußiſchen Realſchulen beſteht!
Die letzteren waren ſchon in den zwanziger Jahren unſeres Jahrhunderts ſo bedeutend gefördert wor⸗ den, daß ſie unter dem Miniſterium Altenſtein durch die vorläufige Inſtruction über die an den höheren Bür⸗ ger⸗ und Realſchulen anzuordnenden Entlaſſungsprüfungen vom 8. März 1832 unter Anderem die Beſtim⸗ mung erhielten, denjenigen Jünglingen, welche den Unterricht in ihnen genoſſen hätten und mit genügenden Kenntniſſen aus denſelben entlaſſen werden könnten, außer der Militärberechtigung„die bis dahin an den Beſuch der obern Claſſen der Gymnaſien geknüpfte Berechtigung zum Eintritt in das Poſt⸗, Forſt⸗ und Baufach und in die Bureaux der Provinzialbehörden zu⸗ zuſichern.“ Zunächſt geſtattete man damals an einzelnen Orten eine individuelle Geſtaltung der Real⸗ ſchulen, ließ es ſogar zu, daß Anſtalten, welche das Latein von ihrem Lehrplane ausſchloſſen, die Rechte nicht einbüßten, welche von der erwähnten Abiturientenprüfung abhängig waren. Nach etlichen Uebergangs⸗ ſtadien, welche theilweiſe von den allgemeinen ſtaatlichen Verhältniſſen Preußens bedingt waren, gab in jener Zeit, in welcher ſich in dieſem Lande ein neues Staatsleben anbahnte, der Cultusminiſter von Bethmann⸗Hollweg vor den preußiſchen Kammern die Erklärung ab,„daß die Aufgabe der Re⸗ gierung keine andere ſein könne, als das Wachsthum der Realſchulen zu fördern, da einerſeits beſtimmten Lebensberufen, die von den Realien erzeugt ſeien, durch die Fachſchulen nicht genügt werden könne, und da andrerſeits die Forderung ebenſowenig durch die Gymnaſien zu erfüllen ſei, weil der Schüler da⸗ ſelbſt einen Bildungsſtoff in ſich aufnähme, der ihn verwirre. Es ſeien daher den Realſchulen die nöthigen Mittel zuzuwenden, und ſeieihnen eine rechtliche Stellung im Staate an⸗ zuweiſen.“(Vgl. Karl Schmidt, Geſchichte der Erziehung und des Unterrichts, S. 365.) Bald er⸗ ſchien die bekannte Unterrichts⸗ und Prüfungsordnung für preußiſche Real⸗ und höhere Bürgerſchulen vom 6. Oct. 1859, welche die ſtaatliche Stellung derſelben weſentlich ſicherte und gehoben hat. Den Forde⸗ rungen dieſer Unterrichts⸗ und Prüfungsordnung, welche ihrerſeits wiederum entſchieden bedingt iſt von der ſtaatlichen Stellung der preußiſchen Realſchulen, ſollen nun aber vielleicht auch unſere Real⸗ ſchulen ſchon in einer Zeit entſprechen, in welcher ihnen nicht die gleichen Bedingungen der ſtaatlichen Stellung geſichert ſind. Weil diejenige Militärverfaſſung, welche unſeren Real⸗ ſchulen erſt jetzt eine feſte Unterlage gibt, in Preußen ſeit Jahrzehnten beſtand, und weil der Entwick⸗ lung der preußiſchen Realſchulen ſeit dem Jahre 1832 eine würdige Aufgabe geſtellt war, ſo können dieſelben bereits auf die Segnungen einer vieljährigen ſtetigen Entwicklung zurückblicken. Denn zunächſt iſt es unbeſtritten, daß der preußiſche Reallehrer, durch vielfache Erfahrungen gefördert, feſtere Tra⸗ ditionen des Unterrichts zu ſchaffen vermochte. Staat und Städte haben dieſe Entwicklung durch Gewährung bedeutender Mittel gefördert, und die preußiſchen Realſchulen ſind auf dieſem Wege zu einzig daſtehenden Muſteranſtalten geworden, wenn gleich bemerkt werden muß, daß ſie in etlichen Beziehungen den Bedürfniſſen des Bürgerthums etwas mehr angenähert werden könnten. Sollte es nun für uns ein leichtes Werk ſein, alle diejenigen Reſultate, welche eine 36⸗jährige Entwicklung den preu⸗ ßiſchen Realſchulen geboten, raſch auch uns zu ſichern? Dies wäre geradezu unmöglich, wenn nicht einerſeits in den betreffenden Städten und innerhalb des beſonderen Organismus unſeres Staates,


