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In der Naturgeſchichte wird nicht geprüft, ſofern bei der Verſetzung nach Prima die erforderlichen Kenntniſſe darin nachgewieſen ſind.*)
In den Naturwiſſenſchaften kann die mündliche Prüfung auf eine Disciplin beſchränkt werden, nach Beſtimmung des K. Commiſſarius, der an den verſchiedenen Terminen damit angemeſſen zu wechſeln hat. In dem naturwiſſenſchaftlichen Fach, worauf ſich die ſchriftliche Prüfung bezogen hat, kann die mündliche unterbleiben, wenn nicht der Ausfall der ſchriftlichen Arbeiten eine weitere Erforſchung des Standes der darin erworbenen Kenntniſſe nöthig macht.
In der engliſchen und franzöſiſchen Literatur wird nicht eraminirt, ebenſowenig in der deutſchen. Der K. Commiſſarius wird jedoch Gelegenheit nehmen, von einzelnen Abiturienten darüber Auskunft zu ver⸗ langen, ob ſie irgend ein größeres Werk der deuſchen klaſſiſchen oder auch der allgemein wiſſenſchaftlichen Li⸗ teratur mit der Aufmerkſamkeit geleſen und ſtudirt haben, welche ſie befähigt, vom Inhalte und Zuſammen⸗ hange deſſelben Rechenſchaft zu geben.
Bei Feſtſtellung des Reſultats der Prüfung iſt das Ergebniß bei den einzelnen Abiturienten für jeden Gegenſtand, worin ſie mündlich geprüft worden, ebenfalls durch eins der zuſammenfaſſenden Prädikate(un⸗ genügend, genügend, gut, vorzüglich) anzugeben. Bei der ſodann erfolgenden Abſtimmung über den in den einzelnen Objekten überhaupt erreichten Grad wird das Urtheil des betreffenden Fachlehrers zu Grunde geleat, und das Ergebniß ebenfalls durch eins der vorerwähnten Prädicate ausgedrückt, das ſeine Stelle auch in den Entlaſſungszeugniſſen am Schluß der einzelnen Urtheile findet, welche über das in den verſchiedenen Fächern vorhandene Maß des Wiſſens und Könnens ausgeſprochen werden..
Das Geſammtreſultat eines Zeugniſſes der Reife iſt am Schluſſe deſſelben als„genügend, gut oder vorzüglich beſtanden“ zu bezeichnen. Zeugniſſe der Nichtreife erhalten am Schluß die Bezeich⸗ nung„nicht beſtanden.“**)
Zuläſſige Compenſation. Der Lehrplan der Realſchule bildet eine Einheit, deren einzelne Theile gleichmäßig den Fleiß und die Aufmerkſamkeit jedes Schülers in Anſpruch nehmen. Wie jedoch in den bei⸗ den oberſten Klaſſen ſchon mehr als vorher der eigenthümlichen Befähigung Raum zu gaſſen iſt, ſich zu be⸗ thätigen, ſo iſt es zuläſſig, auch beim Abiturientenexamen auf beſonders hervortretende Begabung und ernſte Selbſtthätigkeit der Schüler ſo weit Rückſicht zu nehmen, daß vorzügliche Leiſtungen in einigen Objecten ein geringeres Maß des Wiſſens und Könnens in anderen ausgleichen, einen völligen Mangel jedoch nicht erſetzen dürfen.
Demgemäß können, unbeſchadet der von allen Schülern bei der Abiturientenprüfung nachzuweiſenden allge⸗ meinen wiſſenſchaftlichen Vorbildung, namentlich die Mathematik und die Naturwiſſenſchaften, unter Berück⸗ ſichtigung des von dem Abiturienten erwählten künftigen Berufs, mit der Geſchichte, Geographie und den Sprachen in angemeſſene Compenſation treten. In den Abgangszeugniſſen darf das Prädicat der Reife durch die Rückſicht auf den erwählten Beruf nicht motivirt werden.
Denjenigen Abiturienten, welche ein Zeugniß der Reife nicht haben erlangen können, aber gleichwohl die Schule verlaſſen, iſt es nur noch ein Mal geſtattet, die Prüfung zu wiederholen; es kann dies jedoch nur in der Provinz, reſp. dem Regierungsbezirk, geſchehen, wo ſie zum erſten Male geprüft worden ſind. Bei der zweiten Prüfung finden die für fremde Maturitätsaſpiranten gegebenen Beſtimmungen auf ſie Anwendung.
Fremde Examinanden. Junge Leute, die, ohne vorher eine Realſchule beſucht zu haben, ſich ein
*) Um die Abiturientenprüfung zu vereinfachen und zu erfolgreicher Behandlung des Unterrichtspenſums der erſten Klaſſe freieren Raum zu gewinnen, iſt es nothwendig, daß ein Theil der auf der Realſchule zu löſenden Geſammtaufgabe ſchon beim Uebergang nach Prima als erledigt nachgewieſen werde.
Dies gilt von der topiſchen und politiſchen Geographie; ferner von der Naturbeſchreibung, worin eine hinreichende Syſtemkunde, Uebung im Beſtimmen von Pflanzen, Thieren und Mineralien, Bekanntſchaft mit der geographiſchen Ver⸗ breitung wichtiger Naturprodukte, ſowie Kenntniß der chemiſchen Grundſtoffe erworben ſein muß. In beiden genannten Gegenſtänden wird vor der Verſetzung nach Prima eine Prüfung abgehalten.— Ebenſo müſſen die Schüler im Lateini⸗ ſchen auf dieſer Stufe den grammatiſchen Theil der Sprache, in Regeln, Paradigmen, ꝛc. als einen mit Fertigkeit zu verwendenden Beſitz ſicher inne haben, was durch ein Exercitium, die Ueberſetzung eines deutſchen Dictats ins Lateiniſche, zu documentiren iſt. Gleicherweiſe iſt von den Schülern, welche den Curſus der Secunda durchgemacht haben, vor der Verſetzung nach Prima ein franzöſiſches und ein engliſches Exercitium, ſowie ein deutſcher Aufſatz im Schullokal unter Aufſicht anzufertigen und eine angemeſſene Zahl mathematiſcher Aufgaben ſchriftlich zu löſen.— In den Fällen, wo dieſe ſchriftlichen Probearbeiten zum groͤßeren Theil ein ungenügendes Ergebniß liefern, iſt die Ascenſion nach Prima von einem vollſtändigen, die mündliche Pruͤfung in ſämmtlichen Lehrobjekten umfaſſenden Translokationsexamen abhängig zu machen.
**) Die Einrichtung der Zeugniſſe iſt ähnlich wie bei den Gymnaſien. Die einzelnen Rubriken ſind: 1. Sittliches Verhalten. 2. Fleiß und wiſſenſchaftliches Intereſſe. 3. Kenntniſſe und Fertigkeiten(in den verſchiedenen Gegenſtänden, zu denen auch Zeichnen, Geſang und Turnen gehört).


