Aufsatz 
De antiquissimis Telemachiae carminibus / von Ludwig Adam
Entstehung
Einzelbild herunterladen

34

3) Verfügung des Herrn Ministers der geistlichen etc. Angelegenheiten vom 31. März 1869, mitgetheilt durch Rescript des Königl. Provinzial- Schulcollegiums vom

31. October 1870: 3

Durch die das Probejahr e Sehulumts.(andidaten detrefeende Circularverfügung vom 30. März 1867 ist u. a. angeordnet worden, dass das Probejahr, wenn zu einem Wechsel nicht dringende Gründe vorliegen, an einer und derselben Anstalt absolvirt werden muss.

Da gleichwohl, wie sich ergeben hat, seitdem nicht wenig Candidaten auch ohne dringende Veran- lassung von einer Anstalt zu einer andern während der Probezeit übergegangen sind, was ausser den Un- zuträglichkeiten, welche daraus für die betreffenden Anstalten und die Candidaten selbst entstehen, auch das Urtheil der Behörde über das Ergebniss erschwert, so bestimme ich hierdurch, dass ein Wechsel der Anstalt innerhalb des Probejahres in jedem Fall der Genehmigung der Aufsichtsbehörde derjenigen Anstalt bedarf, bei welcher der Candidat dasselbe begonnen hat, und dass diese Genehmigung nur ausnahmsweise aus besonderen Gründen ertheilt werden darf.

Ich beauftrage das Königliche Provinzial-Schulcollegium, von dieser Anordnung die Directoren der höheren Schulen Seines Ressorts zur weiteren Veranlassung in Kenntniss zu setzen.

4) Rescript des Königl. Provinzial-Schulcollegiums vom 4. August 1870, betreffend die an dem hiesigen Gymnasium für die halb- und vierteljähtigen Gensuren seither

gebrauchten neun Prädicate: In Rücksicht auf die Ministerialverfügung vom 28. Januar 1858(Wiese, Verordnungen und Gesetze I, Seite 162) erscheint es uns nöthig, dass diese zu grosse Zahl von Prädicaten, die mehr als einmal nur ge- ringe Unterschiede bezeichnen, auf die nothwendigen von dem Lehrercolleginm beschrünkt werde. Aus nahe- liegenden Gründen empfiehlt es sich, die für die Abiturientenzeugnisse festgestellten Prädicate, die auch bei den übtigen Abgangszeugnissen anzuwenden sind, ebenso bei den in Rede stehenden Censuren zu gebrau- chen und nur nach Befinden ein oder höchstens zwei Prädicate hinzuzufügen. In Gemässheit vorstehenden Rescriptes wurde von dem Lehrercollegium beschlossen, von Ostern 1871 an bei den halb- und vierteljährigen Censuren sowohl für die Kennt-

nisse als auch für Aufmerksamkeit, Fleiss und Betragen folgende Prädicate anzuwenden:

vorzüglich= I, recht gut= I)II, gut-= 1II, befriedigend= III, nur theilweise befriedigend= III/IV, nicht befriedigend= IV.

Zugleich wurde beschlossen, bei der auf die Censuren gegründeten Collocation der Schüler in solchen Fällen, wo mehreren Schülern, wie es in Folge der Vermin- derung der Zahl der Prädicate oft vorkommen wird, denselben Platz erhalten würden, in erster Linie das Betragen, in zweiter Aufmerksamkeit und Fleiss, in dritter erst den bisherigen Platz als bei der Collocation massgebend zu betrachten.

5) Rescript des Königl. Provinzial-Schulcollegiums vom 17. November 1870, die Aufnahmeprüfungen betreffend:

Es ist der Fall vorgekommen, dass Schüler, welche sich zur Aufnahme an einer Anstalt meldeten, nachdem sie in Folge der Receptionsprüfung nicht in die von ihnen gewünschte Classe gesetzt worden waren, diese Anstalt sofort verliessen, um bei einer anderen den Versuch zu machen, ihre Absicht zu erreichen. Um dieses ungehörige Treiben, welches überdiess mit nachtheiligen Folgen für die betreffenden Anstalten verbunden ist, so viel als möglich zu verhindern, veranlassen wir Sie, von jetzt an die Zeugnisse der zur Aufnahme sich meldenden Schüler, welche stets vor der Prüfung vorzulegen sind, wenn der genannte Fall