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eintreten sollte, mit einer Bemerkung über den Ausfall der angestellten Prüfung und dem Sc lhulsiegel 2 versehen.“— 1 157
6) Verfügung des MITt T123t der SeLden etc. Angelegenheiten vom 1.
Dec. 1870, mitgetheilt durch Rescript des Königl. Provinzial- Schulcollegiums vom 6. December 1870:. „Behufs gleichmässiger Berechnung der Dienstzeit bei L.dseenaaen oder Dienstjuhilden mac d2 ich darauf aufmerksam, dass die Zeit, während welcher ein Beamter zur Erfüllung der allgemeinen Dienstpflicht im Militär gedient hat, auch bei der Pensionirung als Dienstzeit in Anrechnung kommt, wenn und inso- weit der Militärdienst nach dem vollendeten 20. Lebensjahre abgeleistet worden ist. Bei der Feststellung des Zeitpunkts für das 50jührige Dienstjubiläum eines Beamten ist die gesammte active Militär- und Civil- dienstzeit desselben in Betracht zu ziehen, mithin der einjährige freiwillige Militärdienst auch dann als
Dienstzeit. auzurechnen, wenn derselbe vor dem 20. Lebensjahre goleistet ist. 4
7) Verfügung des Herrn Ministers der geistlichen etc. Angelegenheiten vom 11. Januar 1871, mitgetheilt durch Rescript des Königl. Provinzial- Schulcollegiums vom 13. Januar 1871:
„Durch die im vergangenen Jahre gestattete nescälounigung der Abiturientenprüfung bei den Gym- nasien und Realschulen ist einer grossen Zahl von Jiinglingen nach ihrem und ihrer Eltern Wansch der Eintritt in das Heer erleichtert worden. Die Vortdauer des Krieges gibt Veranlassung, dieselbe Massregel jetzt zu Gunsten derjenigen jungen Leute zu wiederholen, welche sich überhaupt dem Militärstande widmen wollen.
Demgemäss beauftrage ich die Königlichen Provinzial-Schulcollegien, die Directoren der Gymnasien und Realschulen Ihres Ressorts unverzüglich mit Anweisung dahin zu versehen, dass noch im Laufe des Januar eine schriftliche und mündliche Prüfung mit denjenigen Schülern der Ober-Prima abgehalten werde, welche 1) die Zustimmung ihrer Eltern resp. Vormünder dazu nachweisen, dass sie auf Beförderung zum Of- fizier in das Kriegsheer eintreten, 2) ein ärztliches Attest über ihre Dienstfühigkeit und 3) ein Annahme- attest eines Truppencommandeurs beibringen.
In die Maturitätszeugnisse ist die Bemerkung aufzunehmen, dass die Zulassung zu der ausserordent- lichen Abiturientenprüfung auf Grund der kundgegebenen Absicht erfolgt sei, in die militärische Laufbahn einzutreten.“
An dem hiesigen Gymnasium kand eine Abiturientenprüfung, wie sie durch das vorstehende hohe Rescript angeordnet worden war, nicht statt, da die meisten Ober- primaner bereits am Schlusse des Sommersemesters, nach bestandener Abiturienten-
prüfung, in die Armee eingetreten waren, von den vier in der Oberprima zurückgeblie- benen Schülern aber keiner der militärischen Laufbahn sich zu widmen beabsichtigte.
8) Rescript des Königl. Provinzial-Schulcollegiums vom 16. Februar 1871:
In Betreff des Urlaubs ordnen wir an, dass die bisher in den alten Provinzen gültigen Bestim- mungen von jetzt ab auch in unserer zur Anwendung kommen. Demnach ermächtigen wir die Directoren resp. Rectoren der höheren Lehranstalten, bei dringenden Veranlassungen innerhalb des Schulcursus nach vorgüngiger Anzeige bei uns sich selbst auf vier, den Lehrern auf acht Tage Urlaub zu ertheilen. Für längere Zeit ist unsere Genehmigung einzuholen. Wenn Lehrer in den Ferien verreisen wollen, so haben sie dem Director Anzeige davon zu machen; die Directoren resp. Rectoren aber haben unter Angabe ihres Vertreters uns ihre Abwesenheit wührend der Ferien im Voraus anzuzeigen.
Der localen Schnlbehörde muss jede derartige Abwesenheit angezeigt werden. Die bisher über die Urlaubsertheilung gültigen Anordnungen werden hiermit aufgehoben.“


