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Kindertaufe als Zwangsanſtalt eingeführt worden.*) Doch blicke man nur näher iin die Streitfragen, welche Auguſtin's Zeit, zwiſchen 4. bis 5. Jahrhundert, be⸗ wegten, und man wird unwiderſprechlich herausfinden, daß nicht nur über die Zu⸗ läſſigkeit, oder gar Neuheit der Kindertaufe kein Wort erhoben, über ihre Einführung kein zu gebendes Geſetz berathen wird: ſondern daß die Verbältniſſe gradezu umgekebrt ſind, nicht die Kindertaufe wird auf die Lehre von der Erbſünde ge⸗ gründet, ſondern die Erbſünde aus der Kindertaufe zu beweiſen ge⸗ ſucht. Und ſo feſt hatte ſich die Taufe der Kinder nicht nur in der kirchlichen Sitte, ſondern in dem ganzen Glaubensleben der damaligen Zeit geſetzt, daß Pelagius und ſeine Parthei, welche die Freiheit der menſchlichen Natur von dem forterbenden Ver⸗ derben zu erweiſen ſuchten, faſt durch keine Gründe mehr ſich beengt fühlten, als durch die, welche aus der allgemeinen Anwendung der Kindertaufe hergenommen waren. So ſehr Pelagius der ſubjectiven, oder rationaliſtiſchen Behandlung der tieferen chriſtlichen Glaubenslehren Berechtigung zu erkämpfen ſuchte, ſo nahe es ihm bei ſolcher Richtung lag, die Kindertaufe anzufechten; er hat es nicht unternommen. Gewiß des Beweiſes genug, daß dieſes Sacrament ſo feſt ſtand, daß er ſeiner Sache nur ſichren Schaden zufügen mußte, wenn er daran zu rühren gewagt hätte. Und doch wird man nicht etwa einwenden wollen, daß damals ſchon die Zeit der kirchlichen Autodafe's geweſen ſei, wenn auch kirchliche Excommunication ſchon in Uebung war. Sieht man das Auguſtin'ſche Spſtem durch, ſo wird man leicht zu dem Bekenntniß gedrängt werden, daß er nirgends durch ſeine Erbſündenlehre neue Forderungen an die Taufe ſtellte, oder neue Ordnungen für ſie verlangte, oder beſonders neue Verheißungen an ſie knüpfte. Das hätte aber nicht ausbleiben können, wenn jene Lehre ſo entſchieden, wie behauptet wird, auf die ganze Anſicht von der Taufe und auf ihre Anwendung eingewirkt hätte. Deutlich genug alſo, daß dieſes Alles, ſowohl durch Theorie, wie Praxis, ſchon feſt ſtand, ehe Auguſtin die Erbſündenlehre in ihrer ſchneidenden Conſequenz entwickelte. Jene unbedingt hingeſtellte Forderung der Wiedergeburt(Joh. 3, 5) hatte die Nach⸗ bilfe einer menſchlichen Erörterung üder das Bedürfniß unſerer Natur nicht mehr
14) Lange, a. 4a. O. p. 27.


